Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

Art. 93 bis 97. 102 bis 104 rc. des allg. deutsch. H.-G.-B- 7
wenn sie besonders bedungen sind. (Glück, Pandekten, § 779 und
not. 21). Dasselbe gilt nach § 824 1,11 des preuß. allg. Landrechts,
nach § 993 sg. des österr. bürg. Gesetzbuchs und nach Art. 1905 des
Code civil.
Erwägt man aber, daß bei einer Gesellschaft, welche ihr Ver-
mögen zusammenthut, um damit zu gewinnen, nicht sowohl eine Libe-
ralität der einzelnen Gesellschafter gegen einander, sondern die Ab-
sicht anzunehmen ist, daß der einzelne Gesellschafter von seinem für die
Gesellschaft ausgelegten Gelde Nutzen haben will. Deshalb ist es
allerdings billig, daß dem Gesellschafter für alle der Gesellschaft vor-
geschossenen Gelder, also auch für Darlehne, von dem Tage der Ver-
wendung an Zinsen aus der Gesellschaftscasse auch dann vergütet
werden, wenn dieselben nicht vorbedungen sind.
v. Hahn sagt zwar noch im § 9 a. a. O.: Erfolgt der Vorschuß
durch Zahlung einer Gesellschaftsschuld oder durch sonstige Ver-
wendung zum Besten der Gesellschaft, so ist, wenn die Handlung
mandirt war, oder mit der Ausführung eines Mandats zusammen-
hing, die Zinsfrage nach den allgemeinen über das Mandat gelten-
den Rechtsregeln zu entscheiden. Liegt in dem Vorschüsse eine ne-
gotiorum gestio; oder wurde er bei Gelegenheit einer solchen
gemacht, so entscheiden auch hier die betreffenden allgemeinen Gesetze.
Der Art. 93 kennt aber diesen Unterschied nicht. Es ist bei der
Frage: inwieweit der Gesellschafter für die Geldopfer, welche er
der Gesellschaft gebracht hat, Entschädigung beanspruchen kann, auch
in der That ganz gleichgültig, ob der Gesellschafter im Uebrigen mit
der Geschäftsführung beauftragt war. Die Entschädigung wird ja
nicht für Handlungen gewährt, zu denen der geschäftsführende
Gesellschafter allein befugt ist, sondern für die Hergabe von Geld,
welches der Gesellschafter nutzbar verwenden will.
Endlich bemerkt v. Hahn auch im § 9 seines Commentars:
„Betreibt der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter
ein selbstständiges Handelsgewerbe, und hängt die Gewährung des
Vorschusses mit diesem Betriebe zusammen, so wird Art. 290, Abs. 2.
maßgebend sein, außerdem nicht, da der Gesellschafter als sol-
cher nicht Kaufmann im Sinne des H.-G.-B. ist.
Gerade diese letztere Annahme ist aber nicht richtig. Wenn auch
derjenige, welcher in Vollmacht eines anderen Kaufmanns Handels-

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