Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

6

Zur Erläuterung der die offene Gesellschaft betreffenden

Hat also z. B. ein Gesellschafter eine noch nicht fällige Gesellschafts-
schuld bezahlt oder übernommen, so beginnt auch dem Gesellschafter
gegenüber die Haftung der Gesellschaft erst mit dem späteren Fällig-
keitstermine. Was aber
o. die Verluste angeht, welche ein Gesellschafter durch seine
Geschäftsführung, oder aus Gefahren, welche von derselben un-
zertrennlich sind, erleidet, so kann dieser Fall bei einem von der Ge-
schäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, der sich ohne Auftrag
in die Geschäfte der Gesellschaft mischt, gar nicht Vorkommen, denn er
ist eben nicht als Geschäftsführer der Gesellschaft anzusehen. Die
unbefugt von ihm für die Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte ver-
pflichten nur ihn selbst, deshalb treffen ihn allein Verlust und Schaden
bei dem Geschäft.
Zu dem 2. Absatz des Art. 93 bemerkt v. Hahn im § 4 seines
Commentars mit Recht: Unter vorgeschossenen-Geldern sind zu ver-
stehen: Darlehne an die Gesellschaft durch Einzahlung in die Ge-
sellschaftscasse, ferner aber auch alle für Rechnung der Gesellschaft
gemachten Geldverwendungen, also namentlich die im 1. Absatz er-
wähnten Auslagen.
Wenn v. Hahn aber im ß 9 a. a. O. den Satz aufstellt: Besteht
der Vorschuß in einem gegebenen Darlehn, so richtet sich die Frage
nach der Verzinsung lediglich nach dem ausdrücklich oder still-
schweigend abgeschlossenen Vertrage, so sucht man vergeblich nach
Gründen für diese Behauptung. Man sieht in der That nicht, warum
denn Darlehne nicht zu den im Gesetz erwähnten Vorschüssen ge-
rechnet werden sollen. Unter Vorschüssen versteht man doch Gelder,
welche überhaupt in Erwartung der Rückzahlung hergegeben sind,
während beim Darlehn der Empfänger die Zurückzahlung nur noch
besonders versprochen hat. Sonach fallen Darlehne auch unter
den weiteren Begriff der Vorschüsse.
Die Motive zu diesem 2. Absatz des Art. 93, welcher mit dem
Abs. 2, Art. 98 des preuß. Entwurfs gleichlautend ist, lauten:
„daß die vorgeschossenen Gelder vom Tage des geleisteten
Vorschusses an zu verzinsen find, entspricht dem Handels-
gebrauch und der Billigkeit."
Mit dieser Billigkeit steht indeß das gemeine Recht im Widerspruch,
nach welchem Zinsen beim Darlehn nur gefordert werden dürfen.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer