Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

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Rechtssprüche des Ober-App.-Gerichts zu Darmstadt.

verrechneten und klagend in Anspruch genommenen Zinsen das oben
bei Mittheilung der Klage Erwähnte vorgebracht und dem Kläger
der Beweis der erfolgten Interpellation auferlegt worden. Hiergegen
Beschwerde des Klägers, welche das Ob.-Appell.-Ger. nach Antrag
seines Referenten verwarf. Die erstattete Relation führt Folgen-
des aus:
„Rach den Vorschriften des römischen Rechts ist bekanntlich der
Käufer verbunden, den nicht alsbald baar entrichteten Preis für den von
ihm erkauften Gegenstand von dem Tag der erfolgten Ueberlieferung
desselben zu verzinsen, ohne Rücksicht darauf, ob hierbei die Voraus-
setzungen eines dem Käufer zur Last fallenden Verzuges sich vorfinden
oder nicht.
L. 13 § 19—21. D. 19, 1 L. 16 § 1. L. 18 § 1 L. 34
d. usur 22,1 c 5. C. 4, 49. c. 2, C. 4. 32.
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift wird fast ganz allgemein
für den Fall angenommen, wenn der Kaufpreis creditirt worden, indem
unter dieser Voraussetzung die Zinspflicht bei Festsetzung einer be-
stimmten Zahlungsfrist erst nach deren Ablauf und zwar ex re;
außerdem aber erst nach erfolgter Interpellation beginne, obgleich sich,
was jedoch für die bestimmt fixirte Praxis ohne Bedeutung ist, gegen
diese nur aus der Creditirung des Kaufgeldes abgeleitete Annahme
nach dem gesetzlichen Grund der Zinsverbindlichkeit des Käufers mit
Seusfert, Pandekten-Recht, Bd. 2, § 323, N. 5.
noch sehr erhebliche Bedenken erheben dürften.
Eine durch ein Gesetz vorgeschriebene Aenderung dieser römisch
rechtlichen Vorschriften bei von Kaufleuten erfolgten Verkäufen von
Maaren läßt sich mit Grund keineswegs behaupten.
Weber, Versuche des Civil-Rechts, Nr. 3, § 7.
Glück, Erläuterung der Pandekten, Thl. 16, § 986, S.
142—144.
Treitschke,!. eit. §79.
Thöl, 1. eit. § 65.
Dagegen darf es mit Rücksicht auf die tägliche Erfahrung als
ein völlig notorischer Umstand wohl unbedenklich angesehen werden,
daß in dem Fall, wenn ein Kaufmann, ohne ausdrückliche alsbaldige
Baarzahlung zu bedingen, Gegenstände seines Geschäftsverkehrs vor-
züglich an seine Kunden ohne alsbald erfolgte Baarzahlung abgibt,

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