Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

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RechtssprüchL des Ober-App.-Gerichts zu Darmstadt.

deßfalls in den Erkenntnissen der vorderen Instanzen Beweis aufer-
legt. Der Kläger erachtet sich hierdurch, sowie überhaupt durch die
Zulassung der exceptio quanti minoris für beschwert.
In der bei dem g. Ob.-App.-Ger. erstatteten Relation wird
bezüglich des der exceptio quanti minoris opponirten Mangels
genügender factischer Begründung, sowie des behaupteten, aus dem
Unterbleiben einer sofortigen Probe, sowie aus der ohne alsbaldige
Benachrichtigung des Verkäufers von der fehlerhaften Beschaffenheit
erfolgten Annahme des Weins abgeleiteten Verzichts auf diese Ein-
rede aus das zur ersten Beschwerde Erörterte Bezug genommen und
dann weiter ausgeführt:
„In Betreff der weiteren auch hier vorgebrachten, von der Be-
klagten aber keineswegs eingeräumten, sondern bestrittenen Behaup-
tung, daß der fragliche Wein nicht mehr vorhanden sei, nehmen zwar
manche Juristen
Treitschke, der Kaufcontract u. s. w. § 100.
Glück, Erläuterung der Pandekten, Th. 20, § 1114,
S. 163.
an, daß die aotio oder exceptio quanti minoris hinwegfalle, wenn
der Käufer die Maare vernichtet, verzehrt, verarbeitet, ohne sie wieder
erlangen zu können, verkauft, oder auf andere Weise sich außer
Stand gesetzt habe, sie im vorigen Stand zurückzugeben. Eine große
Zahl von Rechtslehrern vertheidigt dagegen die entgegengesetzte An-
sicht, indem sie annehmen, daß die Disposition über die erkaufte
Waare, resp. deren Verbrauch an sich die actio oder exceptio
qanti minoris nicht auszuschließen vermöge; der Käufer jedoch mit
besonderer Sorgfalt sich wegen des zu führenden Beweises vorzu-
sehen habe.
v. Berg, 1. cit.
v. Langen und Kori, Erörterungen prakt. Rechtsfragen,
B. 2, N. 7.
Thöl, 1. cit. § 84 u. 85.
Seuffert, 1. cit. tz 266.
v. Holzschuh er, Theorie und Casuistik des ganzen Civil-
rechts, B. II. 2, S. 326.
Seuffert, Archiv u. s. w., Th. II, N. 24 u. 170, B. 3,
N. 27.

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