Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

Rechtssprüche des Ober-App.-Gerichts zu Darmstadt. 179
O.-Appellatin lag keine specielle Verbindlichkeit ob, diese Probe und
die Mittheilung des Ergebnisses an den Versender alsbald zu bewir-
ken; ihr konnte vielmehr völlig genügen, die Möglichkeit der Führung
des deßfalls erforderlichen Beweises zu sichern. Diese Einrede kann
auch vorläufig wenigstens dadurch nicht für völlig ausgeschlossen ge-
halten werden, daß, wie Kläger behauptet, von der Beklagten aber in
keiner Weise eingestanden worden, der fragliche Wein nicht mehr vor-
handen sei, indem über den Einfluß dieses Umstandes dann zu urthei-
len sein würde, wenn der Kläger demnächst nach Befinden aus Zu-
rückgabe dieses Weins dringen sollte. Auch der in dieser Beziehung
der O.-Appellatin auferlegte Beweis muß für ganz richtig normirt
gehalten werden, da ihr der specielle Beweis der Unkunde von der
schlechten Beschaffenheit des Weins nach dem Obigen nicht aufge-
bürdet werden konnte." — Der Correferent bemerkte hierzu, daß ihm
das Factum, daß die Beklagte bereits über den Wein disponirt habe
und derselbe nicht mehr vorhanden sei, zwar erheblich zu sein scheine,
weil hierin ein Verzicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
zu erkennen sei, daß aber dem Anträge des Referenten — dessen Er-
örterungen im Uebrigen beizutreten sei — zugestimmt werden müsse,
weil Kläger keine Beschwerde daraus gestützt habe, daß ihm in der
angegebenen Beziehung kein Beweis Vorbehalten worden sei. —
G. Ob. - App. - Ger. erkannte aus Verwerfung der erhobenen Be-
schwerde.
(Urtheil g. Ober-App.-Gerichts zu Darmstadt vom 3. Febr.
1854 i. S. des Jakob Mayer zu Bingen, Klägers,
gegen die Wittwe Schwan zu Gießen, Bekl., Forderung
betreffend).
2.
Kauf. Ein stillschweigender Verzicht aus die oxooplio
quanti minoris ist in dem Verkauf oder Verbrauch der
gekauften Maare nicht enthalten.
In dem sub 1 mitgetheilten Rechtsfalle hatte die Beklagte
eventuell die exceptio quanti minoris vorgeschützt, indem sie behaup-
tete, der fragliche Wein sei so fehlerhaft bezüglich seiner Güte gewe-
sen , daß er nur einen Werth von kaum 5 Fl. gehabt habe. Sie bat
daher, den Preis dieses Weins auf 5 Fl. herabzusetzen. Es wurde
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