Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

19. Miethung eines Kauflocals ohne vorgängige Abrede eines Miethzinses

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Miethung eines Kaufte cals

als der Disponenten über fragliche Wollsendung und seiner, des
Klägers, eigenen Stellung, als des lediglich mit der Hierhersendung
Beauftragten sei aber jede eigene Verfügung desselben über die Waare
oder deren durch Verkauf etwa zu realisirenden Werth ausgeschlossen
und habe darum auch Kläger durch das im Schlußsatz seines Briefes
einseitig ausgesprochene Verlangen nach Einsendung des Betrags der
Wolle eine Verpflichtung der Beklagten hieezu seinerseits nicht zu
begründen vermocht, da vielmehr letztere auch bezüglich der Ver-
wendung des Erlöses an die Verfügung der Gebr. H- gebunden ge-
blieben. Es sei darum auch Beklagte zur Befolgung der von Gebr. H
an sie gerichteten Contreordre in Betreff der Verwendung des Erlöses
verpflichtet gewesen, da hierzu, so lange rss noch integra war,
Gebr. H. jedenfalls befugt gewesen, und zwar um so mehr, als Kläger
damals das ihm aus diesem zu seinen Gunsten der Beklagten ertheil-
ten Aufträge erflossene Recht noch nicht geltend, gemacht hätte, und
am allerwenigsten in seinem Briese vom 5. August eine Acceptation
jenes Zahlungmandats gefunden werden könne.

XV.
Miethung eines Kauflocals ohne vorgängige Abrede eines
Miethzinses.
Von Herrn Kreisrichter Vo igte l in Burg.

Der Kaufmann St. in Magdeburg (Kläger) pflegte mit seinen
Schnittwaaren die Märkte zu beziehen, die in Burg alljährlich um
Ostern, Pfingsten, Michaelis und Weihnachten abgehalten werden,
und logirte dann stets bei dem Gastwirth R. (Beklagten), dessen
Zimmer Nr. 3 im Erdgeschoß er als Logirzimmer und Verkaufslocal
benutzte. Dieses Zimmer will er bei der Abreise vom Ostermarkt für
den dießjährigen Psingstmarkt ausdrücklich bestellt und von dem Gast-
wirth R. zugesichert erhalten haben. Er addressirte in Folge dessen

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