Art. 93 bis 97.102 bis 104 re. des allg. deutsch. H.-G.-B.
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beseitigt, und der beauftragte Gesellschafter tritt insoweit in das Ver-
hältniß eines geschäftsführenden Gesellschafters ein.
v. Hahn nimmt dagegen im Z 8 an: daß ein solcher Gesell-
schafter bei Verrichtung des Geschäfts zur Anwendung desjenigen
Grades von Sorgfalt verpflichtet sei, welche nach dem betreffenden
Civilrecht der Mandatar anzuwenden habe. Nun ist es freilich eine der
elegantesten Controversen des gemeinen Civilrechts, wieweit die Sorg-
falt des Bevollmächtigten gehen müsse.*) Während einige Rechts-
lehrer meinen, er hafte für das geringste Versehen, nehmen andere
an: es fallen ihm nur Betrug und grobes Versehen zur Last, noch
andere wollen unterscheiden, ob das Mandat blos dem Gewaltgeber,
oder auch zugleich dem Bevollmächtigten, oder diesem allein zum Vor-
theil gereiche. Jndeß ist für unseren Fall diese Controverse schon um
deshalb ohne Werth, weil Art. 94 des H.-G.-B. bestimmt:
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten
der Gesellschaft den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden,
welche er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegt.
Dieß gilt also von jedem Gesellschafter, der in Angelegenheiten der
Gesellschaft handelt, mag ihm nun die Befugniß zur Besorgung
dieser Angelegenheiten auf Grund des Gesellschaftsvertrages oder
aus irgend einer andern Ursache zustehen.
Aber auch der 2. Abs. des Art. 94 wird auf den von der Ge-
schäftsführung im Allgemeinen ausgeschlossenen Gesellschafter An-
wendung finden, wenn ihm der Geschäftsführer der Gesellschaft die
Besorgung verschiedener Geschäfte für die Gesellschaft übertragen
hat. Ist also der Gesellschafter aus Besorgung eines dieser Geschäfte
der Gesellschaft zum Schadensersatz wegen seines Verschuldens ver-
pflichtet, so kann er gegen diesen Schadensersatz nicht diejenigen Vor-
theile aufrechuen, welche er der Gesellschaft bei Besorgung eines
anderen Geschäfts durch seinen Fleiß verschafft hat.
Ebenso wird ein solcher Gesellschaft^ nach Art. 95 von Rechts-
wegen zur Verzinsung derjenigen Gelder-^erpflichtet sein, welche er
nicht zur rechten Zeit an die GesellschastscMe abgeliefert oder unbe-
fugt aus der Gesellschaftscasse für sich entnoEien hat.
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*) Glück, Erläuterung der Pandekten, Bd. 15, SH61-272. ■