Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

12. In wieweit sind durch Art. 317 des H.-G.-B. die Vorschriften des preuß. allg. L.-R. über die schriftliche Form der Verträge für beseitigt zu erachten?

138 In wieweit sind durch Art. 317 des H.-G.-B. die Vorschriften
durch das Zeugniß des Steinhändlers G. darzuthun vermocht und
mußte daher Kläger darüber zum Erfüllungseide verstattet werden.
In weitere Instanzen ist die Sache nicht getreten. h.

VIII.
In wieweit sind durlPArt. 317 des H.-G.-B. die Vor-
schriften des preuß. allg. L.-R. über die schriftliche Form
der Verträge für beseitigt zu erachten?
Bon Herrn Kreisrichter Lesse zu Thorn.

Die Bestimmung des Art. 317 H.-G.-B., welche lautet:
„Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch
schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht be-
dingt. Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit
statt, als sie in diesem Gesetzbuche enthalten sind,"
hat im Geltungsbereiche des pr. allg. L.-R. bereits zu den mannich-
fachsten Zweifeln Veranlassung gegeben. Es handelt sich nämlich
um die Tragweite dieser Bestimmung, ob mit derselben das landrecht-
liche System, betreffend die schriftliche Form der Verträge, bei Han-
delsgeschäften, gänzlich über den Hausen geworfen, mithin auch die
künstlich ausgesonnenen Vorschriften des pr. allgem. L.-R. über
mündliche Nebenabreden, Aufhebung schriftlicher Verträge rc. voll-
ständig beseitigt worden sind, oder ob Art. 317 nur den Kreis der
Rechtsgeschäfte, welche ohne Schriftform geschlossen werden können,
erweitert hat, dagegen für diejenigen Verträge, welche einmal schrift-
lich geschlossen worden, die landrechtlichen Vorschriften in Kraft
geblieben sind.
Wenn wir eine Beantwortung dieser Frage in Kürze versuchen
wollen, wozu übrigens die Entstehungsgeschichte des Art. 317 nur
sehr geringes Material darbietet, so sei es gestattet, an dasjenige an-
zuknüpfen, was wir bereits an einem anderen Orte über denselben

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