Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

Rechte des Käufers bei Contractwidrigkeit der gelieferten Maare. 121
Vertrags die empfangene Gegenleistung zurückgeben, die Vertrags-
kosten erstatten und ihn von den in Folge desselben übernommenen
Verbindlichkeiten befreien. Bestand die Gegenleistung, wie bei vor-
liegenden Käufen, in Geld, so hat er deren Zinsen von Zeit des
Empfangs an zu zahlen. Speciell für Aufhebung des Vertrags bei
Thierkäufen in Gemäßheit des Vorbemerten bestimmt Art. 204,
daß dem Erwerber insbesondere auch die von demselben bestrittenen
Kosten einer thierärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie der
Fütterung und Pflege des Thieres unter Abzug des aus ihm gezogenen
Nutzens zu erstatten seien. Nach Art. 186 soll die Wandelung auch
dann verlangt werden können, wenn die veräußerte Sache in Folge
ihrer Fehlerhaftigkeit oder durch Zufall untergegangen ist.
Der Veräußerer soll in diesem Falle dem Erwerber die für die Sache
empfangene Gegenleistung nach Maßgabe der Art 168 fl. zurücker-
statten und ihm die Verwendungen nach Maßgabe des Art. 167
ersetzen, der Erwerber dagegen perpflichtet sein, außer den von der
Sache bis zu deren Untergang gezogenen und den durch sein Ver-
schulden nicht gezogenen Früchten dasjenige auszuliesern, was von
der Sache selbst oder deren Zubehörungen übrig geblieben ist. Kann
dagegen der Erwerber die Sache nicht zurückgeben, weil sie durch seine
Verschuldung untergegangen ist oder weil er sie bleibend in
eine Sache anderer Art umgestaltet hat rc., so soll er nach Art. 187
nicht Wandelung, sondern blos Minderung verlangen können, es
sei denn, daß sich deren Fehlerhaftigkeit erst bei der Umgestaltung
ergeben hätte. Hiernach soll gerade im Gegensätze zu dem, was für
Handelskäufe gilt, welche Maaren zum Gegenstände haben, die von
einem anderen Orte übersandt werden, der Anspruch auf Minderung
derjenige sein, der in größerem Maße freigestellt ist; wobei nicht zu
übersehen ist, daß der fragliche Entw. eine eigentliche ordnungsmäßige
Untersuchung der Sache vor oder bei Empfang derselben nicht
vorschreibt (vgl. Art. 177 oit.)
Für die Größe des Anspruchs auf Minderung wegen Fehler-
haftigkeit der Sache ist Art. 188 maßgebend. In den Verhandlungen
ward nach Prot. S. 629 bemerkt, das Princip, worum es sich dabei
handle, sei auf die Formel zurückzuführen: „Der zu mindernde
Betrag der Gegenleistung verhält sich zum Kaufpreise, wie der
Sachwerth der fehlerhaften Sache zum Werthe der fehlerfreien."

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