Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

120 Rechte des Käufers bei Contractwidrigkeit der gelieferten Maare.
Mehrheit von Erwerbern oder Veräußerern resp. auf deren Erben
die Bestimmung bei, daß alsdann die Wandelung nur von Allen
gegen Alle, die Minderung dagegen von jedem und gegen jeden
Einzelnen nach seinem Antheile verlangt werden kann. — Bei Ver-
äußerung von Thieren räumt dagegen Art. 202 dem Erwerber nur
das Recht ein, wegen der in Art. 196 näher bezeichneten Mängel
den Vertrag aufzuheben, nicht auch Minderung der Gegenleistung
zu verlangen, ausgenommen, wenn sich der Mangel an dem ge-
schlachteten Vieh gefunden hat. In diesem Falle soll der Er-
werber Ersatz des Schadens verlangen können, welcher ihm dadurch
entstanden ist, daß das Fleisch oder andere Theile des Thieres in
Folge des Mangels gar nicht oder nur zum Theil oder nur um
einen geringeren Preis verkäuflich waren. — Nach Art. 184 soll dem
Veräußerer nicht das Recht zustehen, sich gegen den Willen des
Erwerbers durch Nachlieferung einer fehlerfreien oder mit den zu-
gesicherten Eigenschaften versehenen Sache von der Haftpflicht zu be-
freien, so daß eine der pur§atio morae analoge Nachholung der
Vertragserfüllung nach einseitigem Willen des Veräußerers ausge-
schlossen wäre. — Die rechtlichen Folgen des erhobenen Anspruchs
auf Wandelung oder Minderung bestimmen die Art. 185 bis 190.
Wird der Vertrag in Folge des ersteren Anspruchs aufgehoben, so
sollen hinsichtlich dessen, was die Erwerber und Veräußerer einander
zu leisten haben, die Vorschriften der Art. 167—169 Anwendung
finden. Jene Artikel betreffen nämlich die Folgen der Aufhebung
eines zweiseitigen Veräußerungs-Vertrags wegen theilweiser Ent-
währung der Sache durch einen Dritten. Nach Art. 167 soll der
Erwerber alsdann die Sache, soweit sie nicht eutwährt worden ist,
nebst Zubehörungen und allen gezogenen Früchten und sonstigem
Gewinne zurückgeben, auch wegen der durch sein Verschulden
nicht gezognen Früchte (cfr. fr. 23, § 9 [21.1] verb. „si quid
... vel culpa ejus non pervenit restitui oportet“) und wegen der
von ihm verschuldeten Verschlechterung der Sache Ersatz leisten.
Hat er auf dieselbe Verwendungen gemacht, so kann er deren Er-
stattung fordern, soweit sie nothweudig oder nützlich sind. Hat er
die Sache mit Rechten Dritter belastet, so kann er die Aufhebung
des Vertrags nur bei Beseitigung dieser Rechte verlangen. Dagegen
soll der Veräußerer nach Art. 168 dem Erwerber bei Aufhebung des

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