Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

108 Rechte des Käufers bei Contractwidrigkeit der gelieferten Maare.
II.
Betrachtet man die sich auf die vorliegende Frage beziehenden
Bestimmungen des H.-G.-B., so kann man nicht umhin, zu bemerken,
im Großhandel nichts allein um mehrere Colli, sondern auch um anderweitige
Quantitäten, z. B. eine Ladung Getreide, ein Stück Tuch handeln Hierbei sollen
nach ihm die „aus praktischen Rücksichten ergangenen Entscheidungen" der I. 57
D. de eontr. emt. (18. 1) analoge Anwendung finden, so daß das Größen-
verhältniß des fehlerhaften Stücks zu dem fehlerfreien maßgebend sei. — Von
Entscheidungen, die unsere Frage mittelbar berühren, liegt uns eine des Lübecker
O.-A.-G. v. 1.1856 vor. Dieselbe betraf das Recht des Käufers bezüglich einer
Sendung Hopfen, die geringer sein sollte, als der Käufer bestellt und der Ver-
käufer garantirt hatte, die sonach quantitativ mangelhaft war. Bezüglich
dessen hieß es nach Samml. in Franks. Rechtssachen (Sauerländer) III, S. 15,
der Grundsatz, ein Käufer sei berechtigt, eine theilweise Lieferung der ge-
kauften Sache ohne Weiteres zurückzuweisen, sei in seiner Allgemeinheit im kauf-
männischen Verkehr unrichtig; diese Berechtigung trete vielmehr nur dann ein,
wenn entweder Natur und Beschaffenheit des verkauften Objects es mit
sich bringe, dasselbe als ein untheilbares Ganzes anzusehen (ein Fall, welcher
bei einem Verkauf vertretbarer Sachen nicht eintrete), oder wenn der Käufer
ein specielles Interesse nachzuweisen vermöge, nur das ganze an-
zunehmen. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spräche... insbesondere die
Analogie des bei der Wandelungsklage geltenden Satzes, daß ein Käufer, wenn
sich ein Th eil der angekauften Sachen als fehlerhaft ausweise, nicht sämmt-
liche Sachen, sondern nur den fehlerhaften Theil derselben zn redhibiren berech-
tigt sei, falls nicht besondere Gründe eine Trennung des Fehlerfreien vom
Fehlerhaften unzulässig machen (Ir. 38, § 14 D. [21.1]). Die Stellen für den allge-
meinen Satz, daß kein Schuldner berechtigt sei, die Annahme einer theil-
weisen Erfüllung seiner (liquiden) Verbindlichkeit (bei Jlliquidität eines Theils
der Schuld verhält es sich nach kr. 21 v. de reb. ered. [12. lf anders) von dem
Gläubiger zu verlangen, könnten wider die Zulässigkeit der gedachten Beschrän-
kung des Satzes nicht in Betracht kommen.
Natürlich gehört der Fall nicht hieher, wenn gerade wegen der Vermischung
schlechter und guter Waare für das Ganze ein Preis in Bausch und Bogen
(Aversionalpreis) vereinbart wurde. Denn alsdann waren die Contrahenten
darüber einig, daß die Beschaffenheit eines Theils der Partie Waare unter der
reget-oder gesetzmäßigen Beschaffenheit stehe und kann d eßh a lb Nichts zur Dis-
position gestellt werden. Aber selbst wo dieß nicht stattfindet, ist es schwierig, für
den verbleibenden guten Theil den entsprechenden, quolen Preis zu ermitteln,
wenn die einzelnen Gegenstände nicht von gleicher Art und Größe sind und der
Preis in Bausch und Bogen bestimmt ward, indem eines ins Andere gerechnet
wurde, so daß sich das etwa Wohlfeilere des Einen durch das Theurere des Andern
ausgleichen sollte. Um in diesem Falle den für die zu redhibirenden Stücke zu-
rückzuerstatteuden Preis aufzufinden, soll nach Treitschke, a. a. O. S. 235

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