Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

8. Rechte des Käufers bei Contractwidrigkeit der gelieferten Waare

Rechte des Käufers bei Contractwidrigkeit der gelieferten Maare. 101

Deductionsschrift aufgestellte Beschwerde Blt.— in Betreff der Auf-
bewahrung der Geschäftsschlüssel versäumt ist.
Selbstverständlich haben die oben ausgesprochenen Rechtsansichten
lediglich den Zweck, die jetzt im Verordnungswege getroffene Maß-
regel zu rechtfertigen, sind daher nicht maßgebend, falls Beklagter
im Rechtswege auszuführen versuchen sollte, daß als Zeitpunkt, zu
welchem die Auflösung des Gesellschastsvertrags stattgesunden, nicht
die Zeit der Kündigung, sondern die der Rechtskraft der gefällten
Erkenntnisse anzusehen sei. Auch ist Beklagtem unbenommen, seine
Ansprüche auf definitive Auseinandersetzung und Theilung des Ge-
sellschaftsvermögens und auf Herauszahlung seiner Einlagen und
etwaigen Gewinnantheils gegen den Kläger im geordneten Rechtswege
an- und auszuführen.
Wegen des Wechsels der Entscheidungen sind die Kosten jetziger
Instanz zwischen den Parteien aufgehoben worden.

IV.
Rechte des Käufers bei Contractwidrigkeit der gelieferten
Waare.
Von Herrn vr. W. Auerbach in Frankfurt a. M.

I.
In den Motiven des preuß. Entwurfs ist als Einleitung zum
Titel: „Vom Kauf" bemerkt, derselbe gebe keine erschöpfenden Vor-
schriften über den Handelskauf, sondern treffe nur Festsetzungen über
einige Arten des letzteren und über einzelne Fragen, rücksichtlich deren
durch die Eigenthümlichkeit der Verhältnisse des Handels Be-
sonderheiten hervorgerufen würden, oder bezüglich deren, gegen-
über der Verschiedenheit der bürgerlichen Gesetze, eine allge-
meine Norm als wünschenswerth oder möglich erachtet werden
müßte. Gemäß diesem auch von dem a. d. H.-G.-B. befolgten

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