Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

90 Rechtsfall und Entscheidungen als Beitrag zur Lehre von
in das Leben getretenen allg. deutsch. H.-G.-B. enthaltenen forma-
len Vorschriften wegen der Liquidation des Geschäfts um so gewisser
zur Anwendung gelangen müßten, als sie einerseits im Wesentlichen
mit den Bestimmungen des zeitherigen Rechts übereinstimmten, inso-
fern im Mangel dießfallsiger Vereinbarung auch zeither bei der
Auflösung der Societät stets reale Theilung, d. h. Liquidirung statt-
zufinden gehabt habe, andererseits für die Anwendbarkeit der Art.
127 u. 128 des H.-G.-B. dermalen alle Unterlagen mangelten. Es
möge aber auf den Antrag Beklagtens Bl. — und mit Rücksicht auf die
actenkundig vorliegenden Differenzen zwischen den beiden Ges ells chaf-
tern nach Z. 133 loq. eit. mit der Bestellung eines Liquidators Seiten
Gerichts nach vollständiger Erledigung der S e q u e ft r a t i o n verfahren
werden. Diese Resolution fochten jedoch beide Theile durch Berufung
auf die Entscheidung der höhern Behörde an; Kläger verlangte, es solle
von der Liquidation des Geschäfts abgesehen, ihm vielmehr solches allein
übergeben werden, Beklagter aber, bezüglich in Widerspruch mit den
früheren Anträgen, wollte die resolvirte Aushebung der Sequestration
und die — nicht resolvirte — Uebergabe der Handlung an den Kläger
allein ohne vorgängige Einleitung der Liquidation nicht geschehen las-
sen, und fand sich auch dadurch gravirt, daß sein Antrag den von ihm
präsentirten Kaufmann S. als solchen der Liquidation beizuordnen,
unbeachtet geblieben und überhaupt nur Ein Liquidator ernannt
worden sei.
Das Proceßgericht fand sich zu Abänderung seiner Resolution
nicht veranlaßt und berichtete daher die eingewendeten Rechtsmittel
dem k. Appellationsgericht zu Leipzig ein.
Letzteres ließ hierauf dem Handelsgericht unter dem 2. Mai
1863 seine Entschließung in Folgendem zugehen.
„Der freiwillige oder nothwendige Austritt eines Gesellschafters
aus dem Societätsverhältnisse enthält jederzeit eine wesentliche Ver-
änderung des subjectiven Bestandes des Gesellschaftsvertrages und
somit eine Auflösung des bisherigen Societätsverhältnisses.
I. 58, § 3, 1). pro socio (VII. 2).
Dr. Treitschke, die Gewerbegesellschaft (§ 14, ed. 2).
Soll in Folge einer dießfalls getroffenen, beziehentlich schon in
dem ursprünglichen Societätsvertrage enthaltenen Vereinbarung,
einer solchen Auflösung ungeachtet, nicht nur nach außen hin das in

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