Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

der Auflösung eines Societätsverhältnisses wegen der von einem re. 89

15. Juli bis zum 22. Aug. 1860 eingegangenen Geldbriefe, ihres In-
haltes entleert, behändigen zu lassen, und ihm erst am oder nach dem
29. Jan. 1861 über die in der Zeit vom 14. bis zum 29. Jan. 1861 an
ihn abgegebenen Geldbriefe Verzeichuiß zuzustellen, und ebenso würde
er selbst, wenn ihm und nicht dem Kläger die Cassenführung zugestan-
den hätte, im Interesse einer geordneten Geschäftsführung und da
etwas Anderes nicht vereinbart worden war, die in Empfang genom-
menen Gelder sofort zur gemeinschaftlichen Casse abzuliefern verbun-
den gewesen sein. Solchemnach erscheint es vollkommen gerechtfertigt,
daß die beiden vorigen Instanzen die von dem Beklagten gegen die
Klage und zu deren Elidirung geltend gemachten Einwendungen als
zur Begründung einer schlüssigen Ausflucht nicht geeignet angesehen,
vielmehr den Beklagten auf die von ihm gethanen Zugeständnisse hin
ohne Weiteres dem Klaggesuche gemäß verurtheilt haben, wie denn
unter diesen Umständen Beklagter auch in Erstattung der in gegen-
wärtiger Instanz erwachsenen Kosten verurtheilt werden mußte."
Während der Dauer dieses Processes und zwar am 8. Juli
1861, war die in Streit befangene Luxuspapierfabrik auf Antrag
Klägers unter gerichtliche Sequestration gestellt und den streitenden
Parteien jede Disposition über die Fabrik, insonderheit über die
Außenstände, untersagt und das deßhalb Erforderliche öffentlich be-
kannt gemacht worden. Nach Beendigung des Processes erklärten sich
beide Theile mit der Aushebung der Sequestration einverstanden, sie
blieben jedoch darüber verschiedener Meinung, in welcher Weise nun-
mehr mit der Handlung zu verfahren sei. Der Kläger verlangte näm-
lich Ausantwortung derselben an ihn zur alleinigen Fortführung unter
Bezugnahme auf Art. 130 des allg. deutsch. H.-G.-B-, Beklagter hin-
gegen Liquidation unter Zuziehung eines von ihm zu ernennenden und
bereits vorgeschlagenen Vertreters auf Grund der Art. 133 fg.
leg. eil. Das Handelsgericht beschloß hierauf die Aufhebung der
Sequestration und die Liquidation des Geschäftes durch Anstellung
eines Liquidator in der Person des zeitherigen Sequesters. Die Par-
teien wurden nämlich dahin beschieden, es falle nach Lage der Sache
bedenklich, den vom Kläger gestellten Anträgen zu entsprechm, da nach
dem Wortlaute des rechtskräftigen Judicats der bestandene Socie-
tätscontract für aufgelöst zu achten sei, sonach zur definitiven Aus-
einandersetzung der zeitherigen Socii die in Art. 133 des inmittelst

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