II
Vorwort.
Der oberste Gerichtshof in Wien und das Obertribunal in
Berlin verneinen nämlich und die meisten andern deutschen Han-
delsgerichte bejahen diese Frage.
Vergl. dieses Archiv Bd. I. S. 382 und 383. 520. 521.
579. II. 225. III. 55. 56. not. 7. S. 407.— IV. Vgl.
die Zusammenstellung der Entsch. österr. Gerichtshöfe,
1. Nummer.
Ohne mich hier ausführlicher über diese weitgreifende Streit-
frage auszusprechen, will ich nur auf eine, wie mir scheint, sehr
beachtenswerthe, vermittelnde Ansicht des Prof. Dr. Blodig auf-
merksam machen, der sich Bd. III, S. 56 Note 7 dieses Archivs fol-
gendermaßen ausspricht:
„Zunächst ist die Urproduction von dem Gebiete des
Handelsrechts allerdings ausgesch-lossen. Wer,
wenn auch in noch so großem Umfange, sich darauf be-
schränkt, Getreide oder Rüben auf eigenen Grundstücken,
oder Kohlen aus der eigenen Grube zu gewinnen und abzu-
setzen, kann, wenn dem Begriffe des Handels nicht gerade-
zu Zwang angethan werden soll, nimmermehr als Kaufmann
aufgesaßt werden. Anders jedoch, wenn er die selbst-
gewonnenen Erzeugnisse z. B. in der Spiritus- oder
Zuckererzeugung, verarbeitet oder um gestaltet. Wirth-
schaftlich liegen dann zwei Unternehmungen vor, deren
Capital, Betrieb und Buchführung geschieden sein müssen,
die also auch einen gesonderten Unternehmungsgewinn
haben, und nur insofern in Zusammenhänge stehen, als die
zweite Unternehmung die Erzeugnisse der ersten
übernimmt, also anschafft und ebenso dem H.-G.-B.
unterworfen sein muß, wie es ohne diese zufällige Verei-
nigung der Fall wäre."
Schließlich nur noch ein Paar Worte darüber:
Ob den vielen Controversen, die sich auf dem Gebiete der
neuen Handelsgesetzgebung bisher gezeigt haben und