Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

15. Von den Handlungsgehülfen : (Zur Erläuterung des fünften Titels Buch I. des Handelsgesetzbuchs)

X Bon den HandlungSgehülfen.

79

X.
Von den Handlnngsgehülsen.
(Zur Erläuterung des VI. Titels des ersten Buches des Handelsgesetzbuchs.)

Art. 57.
Die Natur der Dienste und die Ansprüche der
HandlungSgehülfen (Handlungsdiener, Hand-
lungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden
in Ermangelung einer Uebereinkunft durch den
Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Ge-
richts, nöthigenfalls nach Einholung eines Gut-
achtens von Sachverständigen bestimmt.
1.
Das Handelsgesetzbuch versteht unter HandlungSgehülfen zum
Unterschiede von den im 5ten Titel behandelten Procuristen oder
Factoren solche kaufmännische Hülfspersonen, welche nicht im All-
gemeinen mit Abschließung von Rechtsgeschäften, mit der recht-
lichen Vertretung des Principals, sondern zu kaufmännischen
Dienstleistungen im Laden, Comtoir und sonst beauftragt sind —
Commis, Buchhalter, Volontairs und dgl. Durch die Parenthese
(Handlungsdiener, Handlungslehrlinge) und durch Art. 65 wird die
Anwendbarkeit des Art. 57 auch auf Markthelfer, Küfer, Gesinde
u. dgl., die gleichfalls im Handelsgewerbe Dienste leisten, ausge-
schlossen, Buchhalter sind zu den HandlungSgehülfen zu zählen.
Motive zum preußischen Entwurf S. 33. Prot. S. 95. von Krä-
wel S. 74 und 75. Bornemann S. 59. Aus dem soeben Ge-
sagten ergiebt sich zugleich, daß Lehrlinge nicht zu Gesindediensten,
z. E. Kehren der Comtoirs und Kaufläden, gebraucht werden dürfen,
worin sonst großer Mißbrauch herrschte.
Ob und wiefern der Richter an die Gutachten der Sachverstän-
digen gebunden ist, darüber gelten die gewöhnlichen gesetzlichen Vor-
schriften. S. meine Stimme der Praxis. Erlangen bei Enke
1862 Nr. 88. Daß der Gehülfe gegen Entgelt Dienste Leiste, ist
durchaus kein charakteristisches Merkmal; denn auch der ohne solches

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