Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

78 IX. Von Procuristen und Handlungsbevollmächtigten.
Rechtsansicht waltet hierüber kaum ein Zweifel mehr ob. S. meine
Doctrin und Praxis über Verträge zu Gunsten Dritter und die
ihr angehängten Rechtssprüche vieler höchsten Tribunale, sowie die
Lehr- und Handbücher über das Civilrecht.
Im Uebrigen sind dem Dritten gegenüber trotz der Ueber-
tretung der Vorschrift des Art. 56 die von jenem mit dem Procuristen
oder dem zum Betriebe eines ganzen Handelsgeschäftes bestellten
Handlungsbevollmächtigten abgeschlossenen Geschäfte gültig, es sei
denn? daß der Dritte darum gewußt habe, daß er mit dem Procuristen
oder Handlungsbevollmächtigten eines andern Handlungshauses con-
trahire; denn dann muß der Dritte zwar das Geschäft als von dem
Principale selbst geschlossen anerkennen und es auf dessen Verlangen
erfüllen; der Principal selbst aber ist an dasselbe nicht gebunden.
(Siehe die Bemerkung zu Art. 55.)
3.
Die Ueberschreitung des Verbots dieses Artikels berechtigt den
Principal für den Fall eines bestehenden Dienstverhält-
nisses zur sofortigen Aufhebung desselben. Preuß. Mot. pag. 31.
Makower S. 46 not. 74. Bornemann S. 59. Anderer Ansicht
ist Kräwel, Anmerk. 5, S. 72 in Bezug auf den Procuristen, indem
er meint, daß die Anwendbarkeit der Bestimmung des Art. 64 Nr. 2
. auf jenen davon abhänge, ob sich ein Handelsgebrauch dahin ausbilde,
daß auf die Procuristen, welche in einem festen Dienstverhält-
n iß zu ihrem Han de lsh errn stehen, auch die Bestimmungen des
6ten Titels Anwendung finden müßten. Ich halte dieses Bedenken
für unbegründet; denn der preußische Entwurf, aus welchem diese
Stelle entlehnt ist, verweiset auf den Titel von Handlungsgehülfen,
und bie Absicht des Gesetzgebers geht daher offenbar dahin, daß das,
was von diesen im Falle des Art. 64 9k. 2 gilt, auch auf den Factor
(Procuristen) Anwendung finde, vorausgesetzt nur, daß ein eigent-
liches Dienstverhältniß zwischen beiden besteht. Dasselbe muß natür-
lich unter derselben Voraussetzung von den zum Betriebe eines ganzen
Handelsgewerbes bestellten Handlungsbevollmächtigten gelten, womit
auch von Kräwel einverstanden ist. —

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