Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

76 IX. Von Procuristen und Handlungsbevollmächtigten.
1.
Die Pflicht des Procuristen bezüglich des zum Betriebe eines
ganzen Handelsgeschäftes bestellten Bevollmächtigten gebietet, seine
ganze Aufmerksamkeit dem Geschäfte seines Principals zuzuwenden
und von diesem Gesichtspunkte aus ist ihm untersagt, für eigene Rech-
nung und für die eines Dritten Handelsgeschäfte zu machen. Ein
Gleiches gilt von den Handlungsgehülfen (Art. 59), jedoch nicht von
solchen Bevollmächtigten, die zu einer bestimmten Art von Geschäften
oder zu einzelnen Geschäften ermächtigt sind, insbesondere nicht von
Agenten. Dieses folgt als argumentum a contrario aus dem Ar-
tikel und aus den Commissionsverhandlungen S. 93.
Es ist ferner das Verbot, Handelsgeschäfte zu machen, ein all-
gemeines, ohne daß zwischen den Arten derselben unterschieden ist, so
daß nichts darauf ankommt, ob jene mit den den erwähnten Stellver-
tretern anvertrauten Geschäften gleichartig sind, oder nicht. Der
Procurist oder Bevollmächtigte soll seine Sorgfalt ungetheilt dem
Geschäfte des Principals zuwenden. Mako wer a. a. O. Not. 73.
In Folge dessen dürfen dieselben auch an keiner andern Handelsge-
sellschaft Theil nehmen; sie sind sogar mehr beschränkt, als ein Gesell-
schafter, indem der Art. 96 diesem blos verbietet, an einer gleich-
artigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil zu
nehmen. Der Rechtfertigungsgrund für diese größere Beschränkung
des Procuristen liegt nach den Motiven zum preußischen Entwürfe
S. 30 zu Art. 46 in der abhängigeren Stellung desselben.
Nicht ohne Grund bemerkt vonKräwel a. a. O. Anmerk. 2
S. 73, daß das Verbot etwas weit gehe; denn nach Art. 271 Nr. 1
sei auch der Ankauf von Staatspapieren, um dieselben weiter zu ver-
äußern, ein Handelsgeschäft, und sonach dürfe ein Procurist sein Ver-
mögen nicht zum Ankauf von Staatspapieren verwenden, wenn er
dieselben zum Zweck der Veräußerung bei besserem Curse kaufe, denn
er müsse bei gestiegenem Curse dem Principale den Gewinn geben.
Indessen ist auch auf der andern Seite in Erwägung zu ziehen,
daß es dem Principal von großem Nachtheile sein kann, wenn der
Procurist oder Handlungsbevollmächtigte die Speculation mit der-
gleichen Papieren ins Große treibt, indem dieses gewiß sehr oft eine
Vernachlässigung der Pflichten, die er gegen den Principal hat, zur
Folge haben wird. Und wo ist die Grenze zu finden zwischen einem

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