Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

Mittheilungen über den Iuristentag in Mainz.

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fahren, wie es jetzt besteht, das Gericht auf das schriftlich oder münd-
lich zu Protocoll angebrachte Ansuchen im abgekürzten Verfahren
einen Audienztermin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen.
Gegen den obigen Antrag betreffs der Deposition des Fracht-
geldes wurde, nebenbei bemerkt, nach den Prot. S. 4759 ff. einge-
wandt, die fragliche Bestimmung passe nicht für den Landverkehr.
Denn, wenn sich alsdann ein Streit über die Forderung des Fracht-
führers ergebe, werde Letzterer wohl nur in den allerseltenften
Fällen etwas von dem durch den Empfänger deponirten Gelde erhal-
ten, bevor der Streit geschlichtet und vom Richter endgültig darüber
erkannt sei, wie viel dem Frachtführer gehöre. Denn dieser habe nur
äußerst selten so gute geschäftliche Verbindungen und einen so festen
Credit, wie der Seeschiffer. Er werde daher nicht leicht im Stande
sein, eine genügende Caution durch Bürgen u. dergl. zügelten und sich
die einstweilige Auszahlung der deponirten Summe dadurch zu sichern.
Oft werde er aber dadurch in die Lage versetzt werden, die allernoth-
wendigsten Kosten für den eignen Unterhalt und für den seines Ge-
fährtes, sowie für die Rückreise nicht bestreiten zu können. Dies ver-
diene um so mehr die Beachtung des Gesetzgebers, als das Streben
des Empfängers, sich von dem Frachtführer durch chicanöse Vorent-
haltung des Frachtlohns einen Nachlaß an demselben zu erzwingen,
ersahrungsmäßig gar nicht selten sei. Wenn Abs. 2 des Art. 382
(nunmehr 409) den Frachtführer für befugt erklärt, den Verkauf des
Gutes oder eines Theils desselben behufs seiner Befriedigung wegen
der Fracht re. zu veranlassen und dabei auf den Art. 380 (407 oit.)
verweise, wenn ferner im letzten Absatz dieses Artikels bestimmt sei,
daß das Gericht vor Anordnung des Verkaufs die Gegenpartei, wenn
sie am Orte anwesend sei, hören müsse, so leuchte in Verbindung mit
Art. 290 (310 des H.-G.-B.) ohne Weiteres ein, daß der Verkauf
auch vor rechtskräftiger Feststellung der Forderung des Frachtführers
statthaft sei und die gerichtliche Deposition an und für sich den Ver-
kauf ebensowenig abzuwenden vermöge, als im Falle des Art. 290
(310). — Letztere Ausführung blieb jedoch nicht ohne Widerspruch
von anderer Seite.
Ferner berieth man im engerem Kreise auf dem Iuristentage die
insbesondere für das Wechselrecht, jedoch auch im Handelsrechte wegen
der Privatmassen der persönlich haftenden Gesellschafter nach Art. 122,
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