Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

14. Von den Procuristen und Handlungsbevollmächtigten : (Zur Erläuterung des fünften Titels Buch I. des Handelsgesetzbuchs)

IX. Von Procuristen u. Handlungsbevollmächtigten. Allgem. Bemerkungen. 41
Sind aber die Unregelmäßigkeiten nicht von solcher Bedeutung, was
der Fall ist, wenn sie sich an andern Stellen der Bücher vorfinden, so
wird auf einen Reinigungseid des Gegners erkannt werden müssen;
denn auf einen Erfüllnngseid darf der Richter nur bei ordnungsmäßig
geführten Handelsbüchern erkennen.
Das Alles gilt aber nur von der Beweiskraft der Handelsbücher
an und für sich betrachtet; denn wenn noch andere Beweismittel
neben unregelmäßig geführten Büchern vorhanden sind,
so kann nach Lage der Sache selbst noch ein voller Beweis angenom-
men werden. Dann wird aber das Hauptgewicht immer auf dem
Resultate der andern Beweismittel, nicht aber auf der Glaubwürdig-
keit der Bücher liegen, vielmehr ist hier deren Beweiskraft nur eine
adminiculirende.

IX.
Von den Procuristen und Handlungsbevollmächtigten.
(Zur Erläuterung des fünften Titels des ersten Buches des Handelsgesetzbuches.)

Allgemeine Bemerkungen.
1.
Die Vorschriften dieses Titels über die Procuristen finden auf
die im Art. 10 genannten Klassen von Personen keine Anwendung;
wohl aber sind die Vorschriften über Handlungsbevollmächtigte auf
sie anwendbar. Denn beide, die Procuristen und Handlungsbevoll-
mächtigten sind, wenn auch die Procura als eine Vollmacht aufzu-
fassen ist, Prot. S. 86, streng zu unterscheiden. Daraus, daß auf
die in Art. IO genannten Klassen von Personen, die Vorschriften, die
das Gesetzbuch über die Procura enthält, nicht anwendbar sind, folgt
aber nicht, daß eine solche unqualisicirte Person, wenn sie eine Pro-
cura gleichwohl ertheilt, dieserhalb unverantwortlich sei, vielmehr
muß sie für allen Schaden, den ein Dritter dadurch etwa erleidet,
haften. Der Grund der Haftpflicht liegt in der widerrechtlichen
Täuschung des letztern, sollte diese auch blos auf einer culpa beruhen.

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