Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

61. Fortlaufende Zusammenstellung handelsrechtlicher Entscheidungen und Präjudizien : Königreich Sachsen

aus dem Königreiche Sachsen.

549

LIIL
Gleiche Zusammenstellung handelsrechtlicher Entscheidungen
und Präjudizien.
Königreich Sachsen.

1.

Wenn die Herausgabe deponirter Werthspapiere nicht
mehr möglich, kann nur noch der Geld-(Cours-)Werth
verlangt werden. — Wer sich mit einem Kaufmann in
Commissionsgeschäfte einläßt, unterwirft sich, wenn er
auch nicht Kaufmann ist, den Grundsätzen des Commis-
sionshandels. — Das Verkaufsrecht im Commissions-
handel.
In einer vor dem k. Handelsgerichte zu Dresden zwischen dem
D. S. zu C. und den Bankiers L. u. N. zu D. anhängigen Rechts-
sache, deren Materialien aus den nachstehenden Entscheidungsgründen
sich ergeben, wurden am 15. Mgi 1862 die Beklagten, falls Kläger den
ihm über das exceptivische Vorbringen deferirte Eid dahin, daß ihm die-
selben am 12. Mai 1859 das „Contocurrent" mit der Aufforderung zur'
sofortigen Deckung und Bezahlung ihres Guthabens nicht zugesendet
hätten, er auch von denselben am 18. d. M. einen Brief mit der zweiten
Aufforderung, den Betrag des erwähnten Contocurrents binnen 24
Stunden zu decken, nicht erhalten habe, schwöre, dem Klaggesuche gemäß
verurtheilt, dem Kläger24 Stück Darmstädter Bankactien zu je 250 Fl.,
so wie gegen Empfang von 28,691 Thlr. 20 Ngr. •— Pf. fernerweit
88 Stück Darmstädter Bankactien zu je 250 Fl. und 240 Stück Genfer
Creditactien zu je 500 Francs rc. zu vergüten, es könnten denn Beklagte
schwören, daß Kläger ihnen am 11. März 1857 die 24 Stück Darm-
städter Bankactien nicht mit dem Ersuchen, solche ihm aufzuheben,
übergeben habe; solchenfalls würden Beklagte, in Ansehung dieser
letzten Post, von der Klage entbunden. — Dazu gab diese Instanz
folgende Entscheidungsgründe:

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