Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

524 Auszüge aus Verordnungen des Königl. sächs. Justizministeriums.
hoben worden, daß die Bestimmung des Art. 4 (5) doch nur auf die
des Gewinnes halber betriebenen Handelsgeschäfte des Staates An-
wendung finden könne, und es gewiß nicht angehe, wegen solcher
Unternehmungen, welche auf anderen Gründen beruhen, eine Ein-
tragung in das Handelsregister zu verlangen, oder aus die mit der
Verwaltung derselben beauftragten Personen die Vorschriften über
die Procuristen anzuwenden. Gleichergestalt wurde gegen die An-
wendbarkeit der für Kaufleute bestehenden formellen Vorschriften
aus die Postanstalt S. 5048 geltend gemacht, daß die Post eine
Staatsanstalt sei, deren Zweck nicht in der Ausbeutung eines Ge-
schäftszweiges zu gewinnbringendem Erwerbe, sondern in der Förde-
rung des gemeinen Wohles bestehe, obgleich hierdurch die Anwendung
der materiellen Bestimmungen des H.-G.-B. auf deren Geschäfts-
betrieb, soweit nicht durch Abs. 2 des Art. 421 eine Ausnahme be-
gründet sei, keineswegs ausgeschlossen werde, was, abgesehen von der
zuletzt gedachten, nach Art. 423 f. auf die Eisenbahnen nur beschränkte
Anwendung leidenden Ausnahme, auf die Staatseisenbahnen ganz
ebenso paßt. Endlich würde die Eintragung der Staatseisenbahnen
in das Handelsregister auch ganz zwecklos sein. Eine Firma im
Sinne des Handelsgesetzbuchs führen dieselben nicht, und die Behör-
den, von denen sie verwaltet werden, gelangen auf anderem Wege zur
öffentlichen Kenntniß. Der Inhaber derselben ist aber so bekannt,
und es tritt bei demselben kein Wechsel ein. Die Vertreter derselben
sind durch Gesetz und gesetzliche Verordnung bestimmt, und Procu-
risten kommen bei denselben nicht vor
2) Auch das Banquier- und Wechslergeschäft ist nach Art. 272,
2 kein absolutes Handelsgeschäft, sondern wird dazu nur, wenn es
gewerbmäßig betrieben wird. Der Natur der Sache nach kann aber,
da bei jedem Geschäfte dieser Art ein Gewinn beabsichtigt wird, nicht
jeder, wenn auch gewohnheitsmäßig, zum Zwecke des Gewinnes ge-
machte Geschäftsabschluß als gewerbmäßiger Betrieb von Handels-
geschäften angesehen werden, es muß vielmehr bei Beantwortung der
Frage, ob letzterer vorliege, der gesammte Geschäftsbetrieb der in
Frage stehenden Person, Anstalt oder Genossenschaft und dessen we-
sentlicher Charakter ins Auge gefaßt werden. Es würde sonst jeder
sorgsame Familienvater, der, um seine Capitalien nicht todt daliegen
zu lassen, die disponiblen Gelder zum Ankauf von Staatspapieren,

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