Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

12. Ueber die Folgen der Unterlassung der Anzeige beim Handelsgerichte im Falle der Aenderung oder Erlöschung der Firma : (Zur Erläuterung des Art. 25 des Handelsgesetzbuchs)

VII. Ueber Unterlassung der Anzeige bei Aenderung cd. Erlöschen der Firma. AI

VII.
Ueber die Folgen der Unterlassung der Anzeige beim Han-
delsgerichte im Falle der Aenderung oder Erlöschung
der Firma.
(Zur Erläuterung des Art. 25 des Handelsgesetzbuches.)

Dieser Artikel lautet:
„Wenn die Firma geändert wird, oder erlischt,
oder wenn die Inhaber der Firma sich ändern, so ist
dies nach den Bestimmungen des Art. 19 bei dem
Handelsgerichte anzumelden.
Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht indas
Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt
gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene That-
sachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten
nur insofern entgegensetzen, als er beweist, daß sie
dem Letztern bekannt waren.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung ge-
schehen, so muß ein Dritter die Aenderung oder das
Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die
Umstände die Annahme begründen, daß er diese
Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen
müssen."
Der zweite Absatz des Artikels bestimmt, daß wenn die Aenderung
oder das Erlöschen der Firma nicht in das Handelsregister einge-
tragen und öffentlich bekannt gemacht sind, eine Rechtsvermuthung
dafür spreche, daß jene Thatsachen dem Dritten nicht bekannt gewor-
den seien und daß daher der Inhaber der Firma das Gegentheil hier-
von zu beweisen habe. Dabei ist es völlig, einerlei, ob nicht einmal
ein Eintrag in das Handelsregister erwirkt, oder ob dieses zwar ge-
schehen, aber die öffentliche Bekanntmachung unterblieben ist; denn
diese ist hier offenbar die Hauptsache (Prot. S. 832). Jene Ver-
muthung greift aber nur Platz bei dem Verhältnisse zwischen dem,
der die Anzeige bei dem Handelsgerichte zu bewirken hatte, und dem
Dritten, der hieraus Rechte gegen ihn ableitet. Sollte zwischen Drit-

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