Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

438 Zur Würdigung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs

rechtlichen Charakter nichts sind, als der Ausdruck jenes freieren Be-
wußtseins, das, in und an dem seitherigen Handelsrecht gebildet, in
das gemeine Verkehrsrecht der einzelnen deutschen Staaten nur erst
zum Theil eingedrungen ist. Fast die ganzen beiden ersten Titel des
4. Buchs (von den Handelsgeschäften und vom Kauf) nehmen sich
wie abgerissene Stücke des gemeinen Obligationenrechts aus. Nicht
ohne Grund fürchtet man daher bereits (Goldschmidt in s. Zeitschrift
Bd. 5, S. 213), daß bei der obwaltenden unvermeidlichen Princip-
losigkeit bald über Lücken schlimmster Art, wie über unerträgliche
Weitschweifigkeit und Casuistik Klage geführt werden wird. Immer
wird sich der praktische Jurist versucht fühlen, über die ihm als for-
melle Spitzfindigkeit erscheinende Präjudicialfrage, ob Handelssache
oder nicht, leichter hinwegzugehen, und die Grundsätze des H.-G.-B.,
wo sie der inneren Natur des streitigen Verhältnisses zuzusagen
scheinen, auf dieses anzuwenden. Aber es gilt, dieser Versuchung zu
widerstehen. Selbst auf die Gefahr hin, daß in diese Thätigkeit der
Schwerpunkt der richterlichen Arbeit falle, wird man sich der Erörte-
rung und Entscheidung jener Präjudicialfrage nicht entziehen dürfen.
Denn wie sehr auch die Grundsätze des H.-G.-B. (was wir bereits
D. Ger.-Z. 1863, S. 87 bemerkt) im Sinne einer wissenschaftlichen
Autorität und als Symptom einer neuen, ältere Rechtssätze vielleicht
nur klarer ausprägenden Rechtsbildung einen beachtenswerthen Vor-
gang bilden, das läßt sich nicht läugnen, daß sie einem Specialrechts-
systeme angehören, welches gerade durch die erwähnten Grenzbegriffe
gegen das bürgerliche Recht abgesteckt werden sollte, und ebendarum
für eine eigentliche analoge Anwendung auf diesem weiteren Gebiete
untauglich sind. —
Fassen wir nun diese Grenzbegriffe selbst in's Auge! Der Be-
griff „Handelssache" zunächst ist der verhältnißmäßig unbedeutendste,
wiewohl er als oberster an die Spitze des H.-G.-B. gestellt ist. Mit
Recht bemerkt Thöl (a. a. O. S. 66), daß es, was die Anwendung des
H.-G.-B. anlangt, ein Wortstreit ist, ob man die Gegenstände dieser
Anwendung Handelssachen nennen will oder nicht. Das H.-G.-B.
kommt eben so weit in Anwendung, „als seine Bestimmungen reichen."
Das Preuß. Einf.-Ges., welches durch Aufzählung von Handelssachen
das H.-G.-B. zu ergänzen meinte (Art. 2), begeht einen Jrrthum
(s. Thöl, S. 67). „Handelssache" heißt Nichts als Handels-

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