Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

10. Wer ist als Kaufmann anzusehen?

22

V. Wer ist als Kaufmann anzusehen?

V.
Wer ist als Kaufmann anznsehen?

Hierauf antwortet
Art. 4.
Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist
anzusehen, wer gewerbemäßig Handelsgeschäfte
betreibt.
Charakteristisch ist also für den Begriff eines Kaufmannes, daß
Jemand Handelsgeschäfte betreibt und zwar gewerbemäßig. In Be-
zug auf die persönliche Qualification ist nichts daran geändert, daß
nur derjenige Handel treiben darf, der dispositionsfähig ist. (Thöls
Handelsrecht § 17.) Daher kann ein Minderjähriger nur unter Ein-
willigung seines Vormundes Handel treiben (Thöl a. a. O. Nr. 8.)
Im Handelsgesetzbuche ist dieses zwar nicht ausdrücklich bestimmt, es
versteht sich aber von selbst und folgt aus Art. 7 und 11, aus jenem,
weil der Minderjährige ebenso wie die Ehefrau der Gewalt eines
Andern unterworfen ist, aus diesem, weil die Landesgesetze, welche
zum Betriebe des Handelsgeschäftes Dispositionsfähigkeit erfordern,
weder zu den gewerbepolizeilichen noch gewerbesteuerlichen Vorschriften
zu zählen sind und mithin durch das Gesetzbuch nicht berührt werden.
Auch darüber, ob sich ein handeltreibender Minderjähriger auf die
Rechtswohlthaten der Minderjährigkeit berufen könne, oder ob ein
solcher in seinem Handelsbetriebe als ein Volljähriger zu betrachten
sei, wurden keine Bestimmungen ausgenommen, Prot. S. 20, wes-
halb es in dieser Hinsicht bei dem gemeinen bezüglich Particularrechte
verbleibt.
Die Worte: „im Sinne dieses Gesetzbuchs" sind zu dem
Ende beigefügt, damit klar ausgedrückt werde, daß die Begriffsbe-
stimmung: Kaufmann im Art. 4 keine absolute, sondern nur eine
auf dieses Gesetzbuch bezügliche sein solle (Prot. S. 1255), so daß auf

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer