Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

Das kaufmännische CommissionSgcschäft.

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nur auf den Commissionär beziehen kann, wird keinem Zweifel unter-
liegen, wenn man daran festhält, daß jeder Commissionär Kaufmann
ist. Man darf sich durch die Stellung des citirten Artikels nicht —
wie es bereits in der Praxis geschehen ist — zu der Annahme ver-
leiten lassen, daß hier nicht blos vom Commissionsgeschäst, sondern
überhaupt unter den gegebenen Voraussetzungen von jeder Geschäfts-
offerte die Rede ist. Es wäre zwar correcter gewesen, wenn die Re-
dactoren des Handelsgesetzbuchs eine so specielle Ausnahmevorschrift
nicht unter die allgemeinen Bestimmungen über Handelsgeschäfte auf.
genommen, sondern den Bestimmungen über das Geschäft, bei welchen
sie allein zur Geltung kommen kann, angereiht hätten, der Wortlaut
des besagten Artikels läßt aber über die Tragweite der Vorschrift
keinen Zweifel.
Was nun ferner die zwischen dem Committenten und dem Com-
missionär durch den Abschluß des Commissionsvertrages entstehenden
rechtlichen Beziehungen betrifft, so lassen sich dieselben in Pflichten
des Commissionärs und Verbindlichkeiten des Committenten auflösen.
Erstere sollen zunächst besprochen werden.
Die Grundlage der Haftbarkeit des Commissionärs ist der von
ihm zu vertretende Grad des Versehens. Man hat bei ihm eine
neue Art der eulpu in concreto durch den Rechtssatz in's Leben ge-
rufen, daß er bei Ausrichtung seines Auftrages die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes bewähren muß. Die Beurtheilung der
Handlungen des Commissionärs nach diesem Maaßstabe hat nament-
lich da, wo Handelsgerichte bestehen, keine wesentlichen Schwierig-
keiten. Er entspricht auch uuzweifelhaft den Anforderungen, welche man
in diesem Falle an die Thätigkeit des Commissionärs richten kann,
obgleich es nicht zu verkennen ist, daß diese Qualificirung der Haft-
barkeit dem Commissionär Verpflichtungen auferlegt, die ihn sonst
nach allgemeinen gesetzlichen Grundsätzen nicht treffen würden. Der
Verkaufs-Commissionär soll nemlich gehalten sein, bezüglich der ihm
vom Committenten übermittelten Waaren, falls diese sich in einem
äußerlich erkennbar beschädigten oder mangelhaften Zustande beflnden,
dessen Rechte zu wahren, überhaupt diejenigen Schritte zu thun,
welche im Interesse desselben geboten und durch das Gesetz an die
Hand gegeben sind (Art. 365. 366).
Als ein fernerer Ausfluß der dem Commissionär obliegenden

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