Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

Das kaufmännische Commissionsgeschäft.

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men contrahirt, eine anderweite Gruppirung der Rechtsverhältnisse
der Betheiligten geboten wird.
Dem Gegensätze war aber schon durch die im ersten Abschnitt
des Art. 360 gegebene Definition mit hinreichender Deutlichkeit Aus-
druck verschafft, wenigstens mußte ein aufmerksamer Interpret schon
durch die Aufstellung der dort aufgeführten charakteristischen Merk-
male auf diesen Schluß geführt werden.*) Der zweite Abschnitt
betont den Unterschied noch deutlicher, so daß es wohl eines ferneren
Schutzes gegen das Andringen der Grundsätze des Mandats in dieser
Richtung nicht bedurft hätte. Die Besorgniß vor Mißdeutungen hat
hier die Redactoren offenbar zu weit geführt.
Es ist nun zunächst das Rechtsverhältniß zwischen dem Commit-
tenten und dem Commissionär in's Auge zu fassen. Bei der Beur-
theilung desselben taucht zuvörderst die Frage auf, in welcher Form
der zwischen denselben bestehende Vertrag geschlossen sein muß, um
auf gesetzliche Geltung Anspruch machen zu dürfen. Die Antwort
auf diese Frage läßt sich aus den Bestimmungen des Handelsgesetz-
buches entnehmen.
Ueber die Form der Handelsgeschäfte verbreitet sich der dritte
Abschnitt des vierten Buches. Es wird dort in Art. 317 die Regel
an die Spitze gestellt, daß die Gültigkeit der Verträge bei Handels-
geschäften an keine Form gebunden ist. Würde man nun den Com-
missionsvertrag als Handelsgeschäft zu betrachten haben, so erledigte
sich die Formfrage dadurch ohne Weiteres. Bei dieser Betrachtung
wird man im Auge behalten müssen, daß ein Commissionsgeschäft im
Sinne des Handelsgesetzbuches nur da vorliegt,
1) wo Jemand gewerbemäßig in eigenem Namen für Rechnung
eines Auftraggebers Handelsgeschäfte schließt (Art. 360);
2) wo ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht
in Commissionsgeschäften besteht, ein einzelnes Handels-
geschäft mit den erwähnten Modalitäten contrahirt.
Der erste Fall setzt nicht gerade einen Kaufmann von Profession
voraus, während der zweite von dieser Supposition ausgeht. Im

*) Der code de commerce begnügt sich mit der in Art. 91 gegebenen begriff-
lichen Feststellung des Commissionärs und verweist in Art. 92 bezüglich der Rechte
und Pflichten desselben auf die Vorschriften über das Mandat.

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