Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

328

lieber Commandit- und stille Gesellschaft.

Diejenigen Schriftsteller, welche wirklich für die Handelsgesell-
schaft eine moralische Person aufstellen, machen, da sie sich eben auf
den Cocta de commerce nicht zu stützen vermögen, die sonderbarsten
Versuche, ihre Ansicht zu rechtfertigen und kommen schließlich zu der
Behauptung: daß jede Gesellschaft, auch die civilrechtliche, eine juri-
stische Persönlichkeit bilde. Damit haben sie denn auch ihrer Ansicht
über diese Eigenschaft der Handelsgesellschaft das Urtheil gesprochen.
Sehr richtig bemerkt Treitschke (Gewerbegesellschaft, 1844, S.
261) bei Erörterung der sog. aclio tributoria, indem er die Halt-
losigkeit der Anwendung der 1. 5, §15, 16 D. 14, 4 (welche von
dem römischen 8ervus handelt) nachweist:
„Die französischen Juristen kommen über unsere Frage leicht
hinweg, indem sie, obwohl ohne Unterstützung ihrer Gesetze und nur
nach einem in Frankreich bestehenden Gewohnheitsrecht, jede Genossen-
schaft, auch die societe en nom collectif, als eine moralische Person
betrachten."
Auch haben, soviel wir bemerkten, Merlin (Rep. 1809 und
Questions 1810), Favard de Langlade (Rep., 1824) Becane
(1834, Ausgabe des Commentars über die Ord. v. 1673), Mont-
galvh und Germain der Handesgesellschaft weder moralische Persön-
lichkeit, noch ein eigenes von dem Privatvermögen der Gesellschaf-
ter gesondertes Gesellschaftsvermögen beigelegt, noch auch alle dieje-
nigen Sätze aufgestellt, welche als Consequenzen aus jenem Theorem
der Persönlichkeit gefolgert zu werden pflegen.
Wie eine Menge der französischen Schriftsteller, so hat auch die
Praxis der Gerichte sich überwiegend für die Personisications-Theorie
ausgesprochen. Die Gründe im Einzelnen auszuführen, aus welchen
sich diese Thatsache erklären läßt, würde hier zu weit führen. Nur
sei bemerkt, daß jene Theorie für die formelle Behandlung der den
meisten Processen, welche hierbei in Frage kommen, zu Grunde liegen-
den Verhältnisse bequemer ist und die Lösung vieler schwieriger Fra-
gen abschneidet, ein Umstand, der nicht wenig zur Begünstigung jener
Theorie beigetragen haben wird. Wenn aber der Anmerker jene
Praxis geradezu als eine unwandelbare bezeichnet, so ist das wieder eine
Uebertreibung. Noch im Jahre 1841 hat z. B. der Rhein. Appella-
tions-Gerichts-Hof (Arch. 31. 1. 110) ein landgerichtliches Urtheil,
welches schlechtweg eine Verschiedenheit der juristischen Person der

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer