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Literärische Umschau.
1) Das Einführungsgesetz vom 6. August 1862 (S. 1—16);
2) das Handelsgesetzbuch selbst (S. 17—240) ; 3) das Einführungs-
gesetz zur allgemeinen deutschen Wechselordnung vom 19. Febr. 1849
(S. 241—243); 4) die Wechselordnung selbst (S. 244—266);
5) die noch geltenden Titel des Badischen Handelsrechts (S.
267—284) und zwar Tit. 9 von Handelszetteln, Tit. 10 vom Zah-
lungsunvermögen der Handelsleute, Tit. 11 von der Zahlungsflüch-
tigkeit der Handelsleute und Tit. 12 von der Wiederbefähigung der
Zahlungsunvermögenden. Der beigefügte Anhang (S. 285—292)
enthält folgende weitere aus das Handelsrecht bezügliche Gesetze: Ges.
v. 14. Mai 1828, Verjährung von Staatspapieren betreffend;
Ges. v. 23. Mai 1844, die Verjährung und den Verlust der auf
Inhaber gestellten Staatspapiere der Eisenbahn- und Zehntschulden-
tilgungscasse betreffend; Ges. vom 22. Juni 1837, Verpfän-
dung von Jnhaberpapieren betreffend; Gesetz von demselben
Datum und Jahr: Faustpfandverträge der Amortisationscaffebe-
treffend; Ges. v. 28. März 1844, Faustpfandverträge der Eisen-
bahnschuldentilgungscasse betrefffend; Gesetzvom6. April1854,
Leih- und Pfandhäuser betreffend; Ges. v. 5. Juni 1860, die Aus-
stellung von Schuldverschreibungen aus den Inhaber betreffend.
Den Schluß bilden Vollzugsverhandlungen zum allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuche und zwar I. Verordnung über die
Führung der Handelsregister vom 3. October 1862 nebst Mustern
für das Firmen- und Gesellschaftsregister, II. Verordnung über den
Ansatz von Sporteln und den Gebrauch von Stempelpapier bei
Führung der Handelsregister, III. Verordnung den Vollzug des
Art. 33 des Einführungsgesetzes zum allgem. deutschen Handelsgesetz»
buche betreffend vom 3. October 1862. Alle drei Verordnungen sind
vom Großherzogl. Justizministerium erlassen. Das Sachregister
umfaßt S. 313—333.
Aus dem Inhaltsverzeichnisse dieses vorzugsweise für das Groß-
herzogthum Baden bestimmten und jedem diesem Staate angehörenden
Geschäftsmann zu empfehlenden Werkes ergiebt sich, daß es alle das
Handels- und Wechselrecht umfassenden Gesetze und Verordnungen
enthält, insoweit dieselben nach dem Einführungsgesetze zum allge-
meinen deutschen Handelsgesetzbuche in Baden noch Gültigkeit haben.
Es enthält also das heutige, im Großherzogthum Baden geltende