Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

29.17. Das Versehen einer Telegraphenanstalt fällt nicht dem Empfänger der Depesche, sondern dem Absender derselben zur Last : (Erkenntniß des Handelsgerichts zu Köln.)

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Handelsrechtliche Entscheidungen.

„Das Handelsgericht erklärt den Beklagten wegen des unbe-
fugten Gebrauches der fraglichen Firma zum Schadenersätze ver-
pflichtet; giebtjedoch vor Festsetzung des Betrages der von der Klägerin
geforderten Entschädigung der letzteren auf, durch Schriften und
Zeugen zu beweisen:
Welcher Schaden ihr dadurch entstanden sei, daß
der Beklagte der Firma: Joh. Maria Farina, Jülichplatz,
sich bedient habe." (S. Centralorgan v. 1862, S. 171.)
In den Gründen des Urtheils des Appellationsgerichtshoses zu
Köln vom 26. Novbr. 1862 heißt es dagegen:
In Erwägung, daß unter den obwaltenden Verhältnissen
und mit Rücksicht auf die vorgelegte Correspondenz es keinem
Zweifel unterliegen kann, daß Appellant durch den unbe-
fugten Gebrauch der in Frage stehenden Firma der Appel-
latin überhaupt einen Schaden zugefügt habe;
daß ein detaillirter Nachweis dieses Schadens, wenn auch
nicht absolut unmöglich, doch ynt ganz ungewöhnlichen
Schwierigkeiten verbunden ist und deshalb auch der Art. 27
des Allgem. d. Handelsgesetzbuches ausnahmsweise die Ent-
scheidung über die Höhe des Schadens dem freien Ermessen
des erkennenden Richters anheimgegeben hat;
daß alle Veranlassung vorliegt, auch in der vorliegenden
Sache von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch zu
machen und ohne weitere Beweisverhandlung mittelst Ab-
änderung des angegriffenen Urtheils die von dem Appellanten
zu leistende Entschädigung auf den Betrag von 200 Thlr.
festzustellen,
verurtheilt der Rheinische Appellationsgerichtshof den Appellanten
zur Zahlung einer Entschädigungssumme von 200 Thlr. (Central-
organ 1862, S. 281.)

17.
Das Versehen einer Tetegraphenanstalt fällt nicht dem Empfänger der
Depesche, sondern dem Absender derselben ?ur Last, indem jener als
Mandatarius des Letzter« betrachtet wird.
Erkenntniß des Handelsgerichts zu Köln vom 29. August 1862,
welches den Beklagten aus folgenden Gründen verurtheilt:

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