Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

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Das Handelsregister.

einzelnen Falle verschiedenen thatsächlichen Verhältnissen zu ent-
scheiden ist; sondern ich meine solche Fälle, in denen es nach den Vor-
schriften des Handelsgesetzbuchs selbst zweifelhaft erscheinen kann:
Ob eine Anmeldung bei dem Handelsgerichte zum Behuf der Ein-
tragung in das Handelsregister erforderlich ist, oder nicht?
Hierher gehören namentlich folgende:
1.
Habe» die Apotheker als solche die Anmeldungspflicht?
Die Frage wird zu bejahen sein, wenn Apotheker als Kaufleute
im Sinne des Handelsgesetzbuches anzusehen sind, und zwar als solche
Kaufleute, auf welche die Vorschriften desselben über Firmen,
Handelsbücher und Procura Anwendung finden. Der Art. 10 des
Handelsgesetzbuchs ist also auch hier ins Auge zu fassen, obwohl
gleich von vorn herein bemerkt werden muß, daß er bei dem heutigen
Stande des Medicinalwesens und insbesondere der Medicinalpolizei
auf Apotheker nur äußerst selten Anwendung finden dürfte, da schlechte
Apotheken nicht geduldet werden und eine nur bis zur Nothdurft aus-
gestattete Apotheke immer einen Aufwand erfordert, der einen
geringen Gewerbsbetrieb übersteigt.
Daß aber Apotheker als solche im Sinne des Handelsgesetzbuchs
als Kaufleute zu betrachten sind, ist zwar von dem Kreisgerichte zu
Bunzlau verneint und im Centralorgan der Apotheker selbst, der in
Buuzlau erscheinden pharmaceutischen Zeitung, No. 10 und 2l,Jahrg.
1862, welche die motivirten Gutachten zweier die Frage verneinenden
Juristen bringt, bestritten worden, es sind aber jene Gutachten in der
deutschen Gerichtszeitung von 1862, S. 148 vom Kreisrichter
Voigtel zu Burg und im Centralorgan für den deutschen Handels-
stand von 1862, No. 18 vom Oberjustizrath und Senatspräsidenten
Dr. Heimfoeth auf das Gründlichste widerlegt worden. Auch
haben andere Kreisgerichte (s. No. 112 der Berliner Bank- und
Handelszeitung), insbesondere das von Burg ausgesprochen, daß die
Apotheker zu den Kaufleuten gehören«? und auch in Magdeburg haben
die letztern, die sich sträubten, als Kaufleute angesehen zu werden, in
zwei Instanzen unterlegen. Centralorgan 1862, S. 269. Nach
königl. preußischem Rechte und insbesondere nach dem Einführungs-
gesetze Art. 61 kann dieses am wenigsten bezweifelt werden; aber

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