Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

Das Handelsregister.

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Und selbst dieses genügt nicht, um der Veröffentlichung durch das
Handelsgericht unbedingte Wirksamkeit gegen Dritte zu
verschaffen; denn diese setzt immer voraus, daß der Dritte die be-
treffenden Thatsachen gekannt habe oder habe kennen müssen (vergl.
Art. 25 und 26 und Heft I, pag. AI dieses Archivs). Diese Rück-
sicht bewog die Commission im Protocolle S. 895 auszusprechen, daß
die Particularregierungen noch anordnen könnten, daß neben der im
Art. 13 vorgeschriebenen Publication auch noch hie durch Börsen-
anschlag erfolgen müsse. Allein auch diese Vorsichtsmaßregel wird
bisweilen nicht ausreichen, zumal wenn eine Procura plötzlich wider-
rufen wird, und der Procurist mit Betrug umgeht; denn ehe und
bevor der Widerruf durch Börsenanschlag an andern Orten, an
welchen keine Börse ist, bekannt wird, kann schon großer Schaden
gestiftet worden sein. Selbst eine Bekanntmachung durch besondere
Circulare an die Geschäftsfreunde wird selten volle Sicherheit ge-
währen, da sich der Procurist auch mit andern Personen, als
Geschäftsfreunden betrügerischer Weise in Geschäfte einlassen, und
insbesondere durch Wechselreiterei seinen Principal in großen Schaden
bringen kann. Oft wird sich selbst eine Mittheilung, bezüglich Anfrage
auf telegraphischem Wege empfehlen.
9. Von der innern Einrichtung der Handelsregister.
Ueber diese enthält das Handelsgesetzbuch keine besonder» Vor-
schriften; vielmehr haben die Justizministerien der einzelnen Staaten
über die Form und Führung der Handelsregister auf dem Ver-
ordnungswege nähere Bestimmungen getroffen, und es sind denselben
Formulare für die Handels- und Schiffsregister beigefügt.
19. Specielle Streitfragen.
Ueber die Pflicht zur Anmeldung beim zuständigen Handels-
gerichte in einzelnen Fällen sind schon vielfache Zweifel entstanden
und sehr verschiedene Ansichten geltend gemacht worden. Hierunter
meine ich nicht die Fälle, in denm es nach Art. 10 des Handelsgesetz-
buchs zweifelhaft sein kann: ob ein Kaufmann zu der Classe derjenigen
Handelsleute gehört, auf welche die Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs über Firmen, Handelsbücher und Procura Anwendung finden
oder nicht; denn das ist eine concrete Frage, die nach den in jedem

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