Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

25. Das Handelsregister und einige damit in Verbindung stehende Streitfragen

XIX.

Das Handelsregister
und einige damit in Verbindung stehende Streitfragen.
Vom Herausgeber.

1. Zweck desselben.
Der Credit ist der große Pfeiler, auf welchem aller Handel und
Wandel beruht, der unentbehrliche Hebel für alle großartigen Unter-
nehmungen. Darum muß seine Erhaltung eine der ersten Sorgen
des Staates sein. Das hat auch das Handelsgesetzbuch anerkannt
und zur Beförderung der Sicherheit des Verkehrs nach dem Muster
mehrerer ausländischer Gesetzgebungen ein Institut eingeführt, welches
zur Erreichung jenes Zweckes insofern dienen soll, als es dem handel-
treibenden Publikum über gewisse Thatsachen Kunde gibt, deren
Kenntniß ihm von unverkennbarem Nutzen ist; — es ist dies das
Handelsregister.
Dasselbe hat im Allgemeinen den Zweck, gewissen und insbe-
sondere solchen Verhältnissen Publicität zu geben, welche die Fragen:
Wer bei Contrahirung eines Handelsgeschäftes der
wahre Schuldner und welches das Vermögen sei, mit
welchem er hafte, betreffen.
In ersterer Hinsicht muß der mit einem Handelshause in Ver-
bindung Tretende, da dessen Firma gar oft verschieden ist von dem
wahren Namen des Eigenthümers oder Inhabers, vor Allem davon
Nachricht erhalten, wer die Person ist, mit welcher er in Handels-
verbindung tritt und in letzter Hinsicht: über welches Vermögen sie
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. i. 2. Heft. 11

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