24.
Nachtrag hierzu von der Redaction
XVIII.
Nachtrag hierzu.
Von Busch.
Indem sich der Herausgeber mit der Ansicht des Herrn Ver-
fassers, die auch schon von Lesse im Centralorgane für den deutschen
Handelsstand 1862 Nr. 21 vertheidigt worden ist, vollkommen ein-
verstanden erklärt, sieht er sich veranlaßt, zu bemerken, daß er die
Gründe, welche die Redaction des Centralorgans' für die entgegen-
gesetzte Ansicht daselbst ausgestellt hat, zu theilen nicht vermag.
Denn es ist
1) eine petitio principii, wenn behauptet wird, daß die Aus-
schließung aller Gesellschafter von der Vertretung der Gesellschaft
dem Handelsgesetzbuche fremd sei; insbesondere folgt dieses nicht
daraus, daß für die offene Handelsgesellschaft ein besonderes Gesell-
schaftsvermögen besteht, und daß dieses als solches nach Außen hin
vollaus (?) Vertretung habe, bezüglich haben müsse. Es ist richtig,
daß das Handelsgesetzbuch die Vertretung in die Personen der offe-
nen Gesellschafter legt; aber ein offener Gesellschafter bleibt auch der,
welcher von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen ist, und er
haftet Dritten gegenüber ebenso solidarisch, als der geschäftsführende
Socius; es ist sogar eine entgegenstehende Verabredung rechtlich un-
wirksam (Art. 112); und in der Vereinbarung: es solle keiner der
offenen Gesellschafter allein zur Vertretung der Gesellschaft berech-
tiget sein, liegt nicht die Uebereinkunft, daß die solidarische Haftpflicht
der 8ocii aufgehoben sein solle. Das Handelsgesetzbuch hält aller-
dings die Rechtsverhältnisse, die die offene Handelsgesellschaft zwi-
schen den Sociis begründet, und diejenigen, welche zwischen der Ge-
sellschaft, bezüglich den einzelnen Mitgliedern, und Dritten entstehen,
principiell auseinander, allein es gestattet auch den Sociis, Dritten