Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

24. Nachtrag hierzu von der Redaction

XVIII.
Nachtrag hierzu.
Von Busch.

Indem sich der Herausgeber mit der Ansicht des Herrn Ver-
fassers, die auch schon von Lesse im Centralorgane für den deutschen
Handelsstand 1862 Nr. 21 vertheidigt worden ist, vollkommen ein-
verstanden erklärt, sieht er sich veranlaßt, zu bemerken, daß er die
Gründe, welche die Redaction des Centralorgans' für die entgegen-
gesetzte Ansicht daselbst ausgestellt hat, zu theilen nicht vermag.
Denn es ist
1) eine petitio principii, wenn behauptet wird, daß die Aus-
schließung aller Gesellschafter von der Vertretung der Gesellschaft
dem Handelsgesetzbuche fremd sei; insbesondere folgt dieses nicht
daraus, daß für die offene Handelsgesellschaft ein besonderes Gesell-
schaftsvermögen besteht, und daß dieses als solches nach Außen hin
vollaus (?) Vertretung habe, bezüglich haben müsse. Es ist richtig,
daß das Handelsgesetzbuch die Vertretung in die Personen der offe-
nen Gesellschafter legt; aber ein offener Gesellschafter bleibt auch der,
welcher von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen ist, und er
haftet Dritten gegenüber ebenso solidarisch, als der geschäftsführende
Socius; es ist sogar eine entgegenstehende Verabredung rechtlich un-
wirksam (Art. 112); und in der Vereinbarung: es solle keiner der
offenen Gesellschafter allein zur Vertretung der Gesellschaft berech-
tiget sein, liegt nicht die Uebereinkunft, daß die solidarische Haftpflicht
der 8ocii aufgehoben sein solle. Das Handelsgesetzbuch hält aller-
dings die Rechtsverhältnisse, die die offene Handelsgesellschaft zwi-
schen den Sociis begründet, und diejenigen, welche zwischen der Ge-
sellschaft, bezüglich den einzelnen Mitgliedern, und Dritten entstehen,
principiell auseinander, allein es gestattet auch den Sociis, Dritten

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer