Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

152 Nach d. a. d. H.-G. ist bei Constituirung einer offenen Handelsgesellschaft
tigten Gesellschafter heißen Adam Schmitz, Peter Klein und Jo-
seph Müller, so müssen unbedingt die handschriftlichen Zeichnungen
dieser drei Personennamen vorhanden sein, wenn die Gesellschaft ver-
pflichtet werden soll und es ist dabei ganz gleichgültig, von welcher
Handschrift die vorhergehende Firma herrührt, die auch durch einen
Stempel bewirkt werden kann, wie das thatsächlich geschieht. Die
Bestimmung des Art. 88 des Handelsgesetzbuchs erleidet in diesem
Falle eine nothwendige Abänderung.
In ihrer rechtlichen Existenz wird die Handelsgesellschaft da-
durch nicht gefährdet, daß keine physische Person, heiße sie Gesell-
schafter oder Procurist, die Befugniß zur Zeichnung der Firma be-
sitzt. Es ist das ebenso unzweifelhaft, als daß eine Handelsgesellschaft
zu Recht besteht, wenn auch keiner der Theilhaber die Fähigkeit
besitzt, die Firma zu zeichnen, wenn alle Theilhaber Schreibens un-
erfahren sind oder, was nicht selten vorkommt, nur mit hebräischen
Schristzügen zu zeichnen im Stande sind.
Daß auch unter den letzteren Verhältnissen ein geregelter Ge-
schäftsbetrieb stattfinden kann, ist ebenso gut möglich als in dem
Falle, wenn sämmtliche Gesellschafter sich z. B. durch längere Ab-
wesenheit factisch der Leitung der Geschäfte entziehen. Der Handels-
betrieb kann durch Procuristen oder Handelungsbevollmächtigte er-
folgen.
Die gesetzliche Bestimmung, nach welcher jeder Kaufmann seine
Firma vor dem Handelsgerichte zeichnen soll (Art. 19, 88 u. s. w.),
steht nicht entgegen, denn die Verfasser des Handelsgesetzbuchs haben
nicht gewollt und können nicht gewollt haben, daß dem Analphabeten
der Betrieb eines Handelsgewerbes verboten sein soll. Ein solches
Verbot hätte ausdrücklich ausgesprochen werden müssen. Man muß
also annehmen, daß die Zeichnung der Firma vor dem Handels-
gerichte nur dann erfordert wird, wenn der Anmeldende dazu im
Stande ist. Es ist doch ebenso wohl möglich, daß bei der Anmeldung
ein momentanes Hinderniß der handschriftlichen Zeichnung durch eine
Lähmung der Hände obwaltet.
Grade in der in dem Beschlüsse des Handelsgerichts zu Köln
allegirten Gesetzstelle — Art. 86, Nr. 4 des H.-G.-B. — ist die
Befugniß der Collectivvertretung enthalten. Es wird daselbst als
Erforderniß der Anmeldung zum Handelsregister bezeichnet:

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