Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

weil der eigentliche Verkäufer sich nicht genannt hat?

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Vertretung, wie sie das heutige Recht anerkennt, darin, daß in Fällen,
wo der Stellvertreter ausdrücklich als Stellvertreter bei
Schließung des Vertrags auftritt, also, der andern Parthei gegenüber,
erklärt, daß er nicht für sich, sondern für den von ihm bezeichneten
Dritten unterhandele und die Vereinbarung abschließe, sofort auch
nur jener Dritte aus dem Vertrage berechtiget und verpflichtet wird,
daß der Stellvertreter seiner Seits daher nur als Träger der fremden
Willenserklärung erscheint, nicht aber als Contrahent angesehen werden
kann, daß endlich durch das Eintreten des Stellvertreters die Berech-
tigung und Verpflichtung des von ihm repräsentirten Theiles ver-
mittelt wird, und daß der Stellvertreter berechtigt ist, die mit ihm
unmittelbar verhandelnde und abschließende Parthei wegen der Er-
füllung an den bei diesen Vorgängen von ihm, als Contrahenten, nam-
haft gemachten Dritten zu verweisen.
Der Grund hiervon liegt darin, daß der Stellvertreter, wenn
er in der oben bezeichneten Weise handelt, nicht die Absicht hat,
die aus dem zu schließenden Vertrage erwachsenden Rechte und Ver-
bindlichkeiten für sich zu erwerben, beziehendlich zu übernehmen, daß
der andere Contrahent, der mit dem Stellvertreter aus Erklä-
rungen der oben gedachten Art hin verhandelt und abschließt, auch
seinerseits nicht den Stellvertreter, sondern den von diesen Vertretenen
als denjenigen angesehen wissen will, an welchen er leisten beziehend-
lich dessen Gegenleistung er gewährt haben will; und daß endlich der
vertretene Dritte selbst, welcher den freien Stellvertreter beauf-
tragt hat, oder dessen Handlungsweise nachträglich genehmiget, die
Absicht hat, die vertragsmäßigen Rechte und Pflichten zu erwerben
und auf sich zu nehmen. Diese, grade das Wesen des Vertragsver-
hältnisses treffende übereinstimmende Absicht aller Betheiligten läßt,
da auf das Zustandekommen der Verträge nach heutigen Begriffen
die rein formellen Grundsätze, bezüglich der Römischen Verträge,
besonders die Stipulation nicht mehr anwendbar erscheinen, nur die
Annahme zu, daß der Dritte, mit welchem der Stellvertreter verhan-
delt und abschließt, und der Vertretene andererseits die einzig wahren
Contrahenten, weil zugleich die wirklich handelnden Personen, seien,
und daß also aus den durch einen freien Stellvertreter des heutigen
Rechts geschlossenen Verträgen der Letztere weder berechtigt, noch ver-
pflichtet, namentlich von dem mit ihm in solcher Eigenschaft Contra-

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