Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

Zur Auslegung des Art. 356 des H.-G--B.

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stimmten Dimensionen, welche B. dem I. im Quai von Antwerpen
oder gegen Bonification der Mehrfracht in Brüssel nebst den zur
Complettirung der Ladung eines höchstens 150 Last großen Schiffes
erforderlichen tannenen Balken liefern sollte, abgeschlossen. Die Lie-
ferung ist nicht erfolgt, und erhob der Käufer im September 1864
beim Commerz- und Admiralitäts-Collegium in Danzig gegen den
Verkäufer Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Ver-
trags unter Antritt des Beweises, daß er die Hölzer am 27. März 1863
weiter an P. in Brüssel vortheilhaft verkauft gehabt habe. Die Preis-
differenz nach Abzug der dem Käufer zur Last fallenden Versicherungs-
prämie, der Eingangs-Zölle und der Löschungskosten bildete die
Grundlage für die Höhe der geforderten Entschädigung. Der Ver-
klagte bestritt den Anspruch und beantragte, abgesehen von anderen
Einreden und thatsächlichen Streitpunkten über einzelne Modalitäten
des Vertrags, die Abweisung des Klägers schon deshalb, weil derselbe
die im Art. 356 des H.-G.-B. aufgestellten Bedingungen des geltend
gemachten Anspruchs nicht erfüllt habe, und weil überdieß nach Art.
357 al. 3 ibid. jedenfalls nur die Differenz zwischen dem Einkaufs-
und dem Antwerpe'ner Marktpreise für die Höhe des zu erstattenden
Schadens maßgebend sei. Dieser letzte Einwand ist durch das Er-
kenntniß erster Instanz verworfen, weil die allegirte Gesetzstelle dem
Käufer ausdrücklich die Geltendmachung eines höheren Schadens Vor-
behalte; dagegen wurde der auf Art. 356 gestützte Einwand für durch-
greifend erachtet, und deshalb der Kläger abgewiesen. In dieser Be-
ziehung war nämlich durch die Proceßverhandlungen folgender Her-
gang festgestellt. Schon in einem Schreiben vom 26. Mai 1863 gab
der Kläger, davon ausgehend, daß der Vertrag gleich nach Eröffnung
der Schifffahrt zu erfüllen gewesen sei, dem Beklagten sein Befrem-
den über die Verzögerung der Erfüllung zu erkennen, und drang un-
ter der Erwähnung, daß er über eine bedeutende Partie der Hölzer
bereits anderweitig disponirt habe, auf schleunige Erfüllung mit dem
Erbieten, zur Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten in Betreff der
Befrachtung eines passenden Schiffes seine Vermittelung eintreten zu
lassen. Da Kläger ohne Antwort blieb, wiederholte er die Auffor-
derung zur Erfüllung am 11. Juni ej., indem er dabei bemerkt, daß
sein Abnehmer ihn selbst wegen Nichterfüllung in Anspruch zu neh-
men drohe, auch er daher den Verklagten für allen ihm entstehenden

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