Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

6.7. Zur Auslegung des Art. 356 des Handelsgesetzbuchs : Rechtsfall

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Abhandlungen.

für selbige zu handeln glaubte, so muß sie selbstverständlich die Folgen
tragen, wenn die Genehmigung nicht erfolgte. —
Abgesehen daher von der Frage, ob sie nicht selbst in diesem
Falle den Klägern zur vollständigen Schadloshaltung verpflichtet
wäre, muß doch im Zweifel angenommen werden, daß sie die Waare
unter den ihr ausdrücklich bekannt gemachten Bedingungen übernom-
men und denselben sich stillschweigend unterworfen habe.
Mit der Einwendung, daß sie durch den Jrrthum eines Dritten
nicht verantwortlich, und überhaupt durch dessen Thun und Lassen
zu einem selbstständigen Handeln nicht verpflichtet werden könne, ist
sie, so richtig diese Behauptungen im Allgemeinen auch sind, doch in
vorliegendem Falle nicht zu hören, weil sie sich nicht blos unthätig
verhalten, vielmehr in einer der ihr kund gegebenen Absicht zuwider-
laufenden Art und Weise über die Gegenstände verfügt hat. —
Wollte man dieß zulassen und in solchen Fällen dem.Eigenthümer
' einen Anspruch an denjenigen, der eigenmächtig über dessen Sachen
verfügt hat, nicht zugestehen; so wäre damit selbst einem dolosen Ver-
fahren ein weiter Spielraum geöffnet.

Außer der ebenen angezogenen Abhandlung aus diesem Archive,
1. Bd., S. 351, vergleiche man auch noch aus demselben: 2. Bd.,
S. 370 fgg. u. 387; 4. Bd., S. 370.

VII.
Zur Auslegung des Art. 356 des Handelsgesetzbuchs.
Rechtsfall,
mitgetheilt vom Herrn App.-Gerichtsrath Rot off in Marienwerder.
Zwischen den Kausleuten I. in Antwerpen und B. in Danzig
wurde im Februar 1863 durch Correspondenz ein Vertrag über eine
Anzahl eichener Balken (eulees de Plar^ons en chene) von be-

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