Wenn ist der Empfänger unbestellter Maaren zu deren Behalten rc. 57
Zeitschrift für Rechtspflege rc., N. F., 22. Bd., S.
506 flg. —
Da dieses drittinstanzliche Erkenntniß eine theilweise Abänderung
zum Nachtheile der Beklagten enthielt, so stand ihr gesetzlich eine Be-
rufung an die vierte Instanz zu, deren sich dieselbe denn auch bediente,
in deren Folge das K. Oberappellationsgericht (in einem andern Se-
nate) unterm 5. Aug. 1865 erkannte, das vorige Urtheil jedoch aus
nachstehenden Gründen bestätigte:
Mit Recht ist in der vorigen Instanz, der Sache nach, von den
allgemeinen Grundsätzen über stillschweigende Willenserklärungen
ausgegangen worden, welche in der hierfraglichen Beziehung durch
das Handelsgesetzbuch keine Aenderung erlitten haben. Denn die
vorliegenden Verhältnisse sind von der Art, daß selbst unter Nicht-
kaufleuten das Verhalten der Beklagten einer andern Auffassung nicht
würde unterliegen können, als daß sie mit den von Klägern ihr ge-
machten Anerbietungen sich einverstanden erkläre, und demgemäß ver-
pflichten wolle.
Entscheidend ist hierbei namentlich die von Klägern bei der ersten
Waarensendung außer der Factur an die Beklagte gerichtete Zuschrift,
in welcher sie für die, ihrer Ansicht nach, von der Beklagten ge-
machte Bestellung ihren Dank aussprechen, derselben die Maaren zur
Verfügung stellen und den Betrag bemerken, hinsichtlich dessen sie
selbige dafür als ihre Schuldnerin betrachten.
Hätte sich, diesem Vorgänge gegenüber, Beklagte völlig passiv
verhalten, so mag es dahin gestellt bleiben, ob sie zur Zahlung für
verpflichtet hätte angesehen, oder ob ihrem späteren Erbieten, die
Waare wieder zu verabfolgen, hätte stattgegeben werden können.
Sie stellte aber weder die Maaren dem Verkäufer zur Verfügung, in-
dem sie ihren Widerspruch gegen das ihr angesonnene Vertragsver-
hältniß aussprach, noch ließ sie dieselben, in Erwartung weiterer Be-
stimmung von Seiten der Kläger unberührt liegen. Sie verfügte viel-
mehr ohne Anfrage an die Kläger, und ohne Genehmigung derselben,
nach eigenem Gutdünken, darüber, indem sie selbige an einen Dritten
gelangen ließ. Zu einem solchen Verfahren war sie jedenfalls, den
ausdrücklichen Erklärungen der Kläger gegenüber, nicht berechtigt —
und wenn sie gleichwohl in deren Sinn und als *iegotiorum gestor