Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

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Abhandlungen.

Es fehlt hiernach über das pflichtmäßige Verhalten des Empfän-
gers unbestellter Waaren in dem allgemeinen deutschen Handels-
gesetzbuche an einer positiven Bestimmung.
Nun ist allerdings in Art. 1 des allgemeinen deutschen Handels-
gesetzbuchs die Disposition getroffen, daß, insoweit dasselbe keine
Bestimmung enthält, aushilfsweise die Handelsgebräuche und in
deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung
komme. Es wird daher nothwendig die Frage einer Erörterung zu
unterwerfen sein, ob nach den Principien des allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuchs anzunehmen, daß die Nothwendigkeit der Erklä-
rung des Empfängers unbestellter Waaren hat ausgeschlossen erklärt,
oder ob hierunter das Zurückgehen auf Handelsgebräuche hat nach-
gelassen werden sollen.
Für die erstere Meinung möchte sich anführen lassen, daß es
sehr leicht gewesen wäre, in dem Gesetze darüber Bestimmung zu
treffen, daß dieß aber, wie gezeigt worden, nicht geschehen ist, und
daß andererseits in Art. 323 des allgemeinen deutschen Handelsgesetz-
buchs, welcher von der Ertheilung eines Auftrags handelt, die nach-
theiligen Folgen einer unterlassenen Erklärung an die Voraussetzung
geknüpft worden sind, daß zwischen dem Kaufmann, welchem ein
Auftrag gegeben worden ist, und dem Auftraggeber eine Geschäfts-
verbindung besteht, oder Jener gegen den Letztem zur Ausrichtung
solcher Aufträge sich erboten hat.
Hierzu kommt, daß nicht nur dasjenige, wgs in einem Gesetze
ausdrücklich ausgesprochen, sondern auch dasjenige als Bestimmung
desselben zu gelten hat, was aus dessen Satzungen als rechtliche
Folge sich ergibt.
Man kann indeß in vorliegendem Falle von einer bestimmten
Bejahung der einen oder der andern dieser Meinungen absehen, da,
wie gedacht, in dem angezogenen Präjudize des obersten Gerichtshofes
nur Kaufleute des älteren Rechts in Frage stehen, und diesen jeden-
falls nicht diejenigen in Art. 10 des allgem. deut. H.-G.-B. genannten
Personen beigezählt werden können, welchen gegenüber die Bestim-
mungen desselben in mehrfacher Hinsicht cessiren.
Kann ein Kaufmann, welcher einem andern Kaufmanne eine
Verkaufsofferte macht und zu dem Behufe demselben Waaren mit
Preisnote überschickt, dessen alsbaldige Erklärung darüber erwarten,

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