Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

48

Abhandlungen.

der bei ihr zur Aftermiethe wohnende, mit dergleichen Waaren handel-
treibende Decker habe die Waaren für sein Geschäft erkauft und in
diesem verwendet, demselben litem.
Nach abgesetztem Verfahren, in das Litisdenunciat sich gar nicht
einmengte, und in dem die Beklagte bei ihren Behauptungen beharrte,
wies das k. Handelsgericht zu Dresden die Klage, in Ansehung des
zweiten Klagpunktes der 78 Thlr. 8 Gr., in der angebrachten Maße
ab, verurtheilte aber die Beklagte in 49 und 21 Thlr. sammt Zinsen,
unter Nachlassung des angetragenen Eides, daß sie die Waaren bei
dem klägerischen Reisenden nicht bestellt habe. Dazu gab das Gericht
folgende Gründe.
Die Klage ist in dem Theile, welcher auf den Betrag der Rech-
nung D. (78 Thlr. 8 Gr.) gerichtet ist, zweifellos unschlüssig; denn
nach der Kläger eigenen Sachdarstellung bleibt es unklar, ob der
daselbst genannte Decker, welcher in angeblichem Austrage der
Beklagten die Waaren bestellt haben soll, in Wahrheit einen der-
artigen Auftrag gehabt, oder solchen nur vorgespiegelt haben mag.
Aucb ist von den Klägern nicht behauptet worden, daß die Ueber-
sendung dieser Waaren erfolgt, oder die an Decker gegebene Rech-
nung über die fragliche Sendung vor oder bei deren Empfang zu
Händen der Beklagten gelangt sei; und es würde daher, selbst wenn
die in den
A n n a l e n des k. k. Ober-Appell.-Ger., 1. Bd., S. 551 fg.,
Nr. 128.
mitgetheilte Rechtsanschauung auf die Beklagte und mit Rücksicht
auf die Zeit des Abschlusses der dem gegenwärtigen Rechtsstreite zu
Grunde liegenden Geschäfte Anwendung litte, — was jedoch, wie
nachstehends gezeigt werden soll, zu verneinen ist, — auch in dieser
Richtung ein die Abweisung der Klage bedingender Mangel vor-
liegen.
Weiter den übrigen Theil der Klage anlangend, hat die Beklagte
zugestanden, daß die Waaren der Rechnungen A. B. C. (erster Einkauf)
jeweilig nebst Facturen, welche mit den nun bezeichneten Rechnungen
gleichgelautet haben, an sie von dem Kläger gesendet worden und ge-
langt sind. Namentlich gilt dieß auch von Einem der Mitkläger
gegenüber abgelegten außergerichtlichen Zugeständnisse, dessen Ernst
nach Lage der Sache anzunehmen ist.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer