Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

Ist die Behauptung richtig, daß die nicht ungesäumt rc. 45
1864 und das zweite vom Appellationsgerichte zu Zwickau unter dem
2. März 1865 ertheilt, in welchen angenommen wird, daß die Zu-
sendung unbestellter Maaren ohne Preisnote selbst unter Kaufleuten
für ein so vollständiges Angebot zum Kaufe, daß darauf die Annahme
einer stillschweigenden Willenserklärung des Adressaten gegründet
werden könne, schon um deswillen nicht zu erachten sei, weil die
wesentliche Bedingung jedes Kaufgeschäfts, die Kundgebung des
Preises nämlich, dabei zu vermissen sei.
Hiergegen läßt sich nichts erinnern; aber es scheint, daß das
erwähnte Appellationsgericht der Ansicht sei, daß eine Zusendung
unbestellter Maaren Mit Preisnote auch nach der Einführung des
allg. deutschen H.-G.-B. für eine wirksame Kaufofserte zu achten sei
und das Justizamt Forderglauchau hat dieses ganz bestimmt ausge-
sprochen; zur Rechtfertigung seiner Ansicht führt es jedoch weiter
nichts an, als daß es sich auf die in der oben citirten Zeitschrift für
Rechtspflege und Verwaltung von Winzer vertheidigte Ansicht be-
zieht.
Den cardo rei bildet aber hier die Frage:
Ob der behauptete frühere Gerichtsbrauch in Sachsen (der in
andern Ländern nicht und selbst nicht bei dem Appellationsgericht zu
Dresden vorkommt) nunmehr nach Einführung des allg. deutschen
Handelsgesetzbuchs noch anwendbar, oder ob er nicht vielmehr als
ein usus legi contrarius für aufgehoben zu erachten sei? —
Hierüber aber enthalten beide Erkenntnisse nichts.
Fassen wir diesen angeblichen Gerichtsbrauch näher ins Auge.
Der von dem k. Ober-App.-Gerichte zu Dresden in sententionando
befolgte Rechtssatz ging lediglich dahin: daß der Empfänger unbe-
stellter mit Preisnote ihm zugesandter Maaren, wenn er diese nicht
alsbald oder rechtzeitig dem Absender zur Disposition stelle,
dem auf vorgängige Bestellung empfangenden Käufer gleichstehe.
(O.-A.-G.-Erk. in diesem Archive, Bd. I, S. 238, Nr. 14.) Es
müssen daher jedenfalls über die Rechtzeitigkeit der Dispositions-
stellung die Bestimmungen des H.-G.-B. Art. 347 in Anwendung
kommen. Dieses, insbesondere Art. 347, beschränkt aber die Befug-
niß des Empfängers, die unbestellt erhaltenen Maaren dem Absender
zur Disposition zu stellen, keineswegs auf bestimmte Tage, noch
weniger auf alsbaldige oder unverzügliche Benachrichtigung,

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