Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

6.3. 1. Müssen nach Art. 347 H.-G.-B. auch Ausstellungen gegen die Art und Weise der Verpackung der übersandten Waare dem Verkäufer sofort angezeigt werden, wenn der Käufer auf Grund derselben die Waare selbst beanstanden will? - 2. Wann muß die Anzeige geschehen, wenn der Mangel, auf Grund dessen der Käufer die Waare beanstandet, aus der Factura ersichtlich, und diese schon vor der Ankunft der Waare am Bestimmungsorte in die Hände des Empfängers gelangt? Rechtsfall

26

Abhandlungen.

lich für Handelsgeschäfte erklären können, auch brauche man dabei
der zum Geschäftsbetriebe des Rheders gehörenden Geschäfte nicht
besondere Erwähnung zu thun, da jeder Rheder wegen des gewerbs-
mäßigen Abschlusses von Frachtgeschäften als Kaufmann anzusehen
sei; dagegen erscheine es nicht angemessen, noch weiter zu gehen.
Der Dienstvertrag des Schiffers und der Heuerver-
trag seien nicht als Handelsgeschäfte anzusehen, wenn
man nicht Schiffer und Mannschaft zu Kaufleuten
machen wolle. — In diesem Schlußsätze hat aber, wie der ganze
Zusammenhang und die Consequenz, der man begegnen wollte, zeigt,
nur gesagt werden sollen, die bezeichneten Verträge seien nicht als
absolute Handelsgeschäfte anzusehen. Daß sie dagegen eben so
gut wie der Ankauf von Ausrüstungsgegenständen als Hülfsgeschäfte
zum Gewerbsbetriebe des Rheders gehören, hat die Conferenz zwei-
felsfrei nicht in Abrede stellen wollen.

III.
1. Müffen nach Art. 347 H.-G.-B. auch Ausstellungen
gegen die Art und Weise der Verpackung der übersandten
Waare dem Verkäufer sofort angezeigt werden, wenn der
Käufer aus Grund derselben die Waare selbst beanstanden
will? — 2. Wann muß die Anzeige geschehen, wenn der
Mangel, auf Grund dessen der Käufer die Waare bean-
standet, aus der Factnra ersichtlich, und diese schon vor der
Ankunft der Waare am Bestimmungsorte in die Hände des
Empfängers gelangt?
Rechtsfall,
mitgetheilt von demselben.
Der Kaufmann Q. in Danzig bestellte beim Agenten des Kauf-
mann P. in Stettin eine Quantität raff. Rüböl in möglichst
kleinen Gebinden, worunter er solche zu 3—4 Centner verstanden

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer