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Abhandlungen.
Centralorgan mittheilt, lauten, soweit sie hierher gehören, dahin:
„Nach der Ausdrucksweise des allg. d. H.-G.-B. ist ein solcher En-
gagementsvertrag zwar eine Handelssache, aber kein Handelsgeschäft.
Handelssachen sind nämlich alle im H.-G.-B. erwähnten Rechtsge-
schäfte (Art. 1 H.-G.-B.), Handelsgeschäfte aber sind nur die zum
unmittelbaren Betriebe des Handelsgewerbes geschlossenen Verträge,
wie sie die Art. 271—277 a. a. O. speciell hervorheben. Es ergibt
dieses deutlich der Art. 2 des Einführungsgesetzes, indem derselbe
verordnet: „„Handelssachen sind die Rechtsangelegenheiten, welche
eines der folgenden Privatrechtsverhältnisse zum Gegenstände haben,
1) das Rechtsverhältniß, welches aus Handelsgeschäften (Art. 271—
273 des allg. d. H.-G.-B.) zwischen den Betheiligten entsteht.""
Unter den folgenden Nummern folgen dann diejenigen Rechtsverhält-
nisse, welche zwar Handelssachen aber keine Handelsgeschäfte sind,
dahin gehören nach Nr. 5 die Rechtsverhältnisse zwischen dem Hand-
lungsgehülsen und dem Eigenthümer der Handlung. Bezüglich dieser
Handelssachen sind durch das Einführungsgesetz nur diejenigen bis-
herigen Gesetze aufgehoben, welche besondere von dem allgemeinen
bürgerlichen Recht abweichende privatrechtliche Bestimmungen ent-
halten (Art. 60. Nr. 3). Insbesondere aber verordnet Art. 61:
„„Ungeachtet der Vorschrift unter Ziffer 3 des vorstehenden Artikels
bleiben in Kraft, soweit nicht Bestimmungen des H.-G.-B. entgegen-
stehen: 1) die Gesetze, welche zum Gegenstand haben: die Rechts-
verhältnisse der Kaufleute zu ihren Gehülfen."" Hiernach kann es
keinem Zweifel unterliegen, daß die Rechtsverhältnisse der Kaufleute
zu ihren Gehülfen ungeachtet der Publication des allg. d. H.-G.-B.
noch jetzt nach dem allg. Landrecht zu beurtheilen sind, so weit nicht
Bestimmungen des H.-G.-B. entgegenstehen, so daß also namentlich
auch die Vorschriften über die Form l.der Verträge in Anwendung
kommen."
Da nun aber das preußische Einführungsgesetz, welches in vor-
stehender Entscheidung als Jnterpretationsmittel für die Art. 271—
273 H.-G.-B. benutzt wird, im Art. 2 unter Nr. 7 auch die Rechts-
verhältnisse des Seerechts, insbesondere diejenigen, welche sich auf
die Rechte und Pflichten des Rheders und der Schiffsbesatzung be-
ziehen, zu den Handelssachen neben den Rechtsverhältnissen aus
Handelsgeschäften zählt, so müßten aus demselben Grunde auch die