Quelleuregister.
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Art. des
Inhalt der Erörterungen und Nach Weisung der Leitenzahlen.
347.
347.
347.
347.
348.
348.
349.
349.(146-
149.172.
386. 408.)
währleistuug zu vertreten hat, 251. Ein Bankier, der nicht da-
von Kenntniß nimmt, daß von ihm verkaufte Werthpapiere zur
Amortisation aufzurufen sind, befindet sich in grobem Versehen;
251. Ein Bankier, welcher ohne weitere Prüfung solche Actien
kauft, und bei dem Aufgebotsverfahren weder sich selbst meldet,
noch seinen Abnehmer dazu veranlaßt, befindet sich ebenfalls in
grobem Versehen. Dieses sein Versehen hat die Präclusion zur
Folge und ist von ihm zu vertreten; 251. Unterliegen die An-
sprüche des Käufers solcher Actien, welche zur Zeit des Ankaufs
bereits amortisirt oder doch bereits aufgeboten waren, den kürzeren
Verjährungsfristen des § 343. 344 allg. L.-R., Thl. I, Tit. 5 und
Art. 349 H.-G.-B.? 251.
Dispositionsstellung bei unvollständiger Lieferung. 384.
Aufhebung des durch Dispositionsstellung erworbenen Rechtes
in Folge Veräußerung der Waaren. 385.
Verhältniß des Inhaltes der Factura zur wirklichen Kanfab-
rede. 386.
Müssen nach Art. 347 H.-G.-B. auch Ausstellungen gegen die Art
und Weise der Verpackung der übersendeten Waaren dem Ver-
käufer sofort angezeigt werden, wenn der Käufer auf Grund der-
selben die Waare selbst beanstanden will? 26. Wann muß die
Anzeige geschehen, wenn der Mangel, auf Grund dessen der Käufer
die Waare beanstandet, aus der Factura ersichtlich, und diese schon
vor der Ankunft der Waare am Bestimmungsorte in die Hände
des Empfänger« gelangt? cbdaf.
Ueber die Folgen der Unterlassung sofortiger Anzeige von Fehlern
der Waare. 105.
Ueber die Bestimmungen dieses Artikels. 36.
Wirkung der Beweisaufnahme in dem nach Art. 348 zulässigen Ver-
fahren auf die Entscheidung in dem spätern Processe. 259.
Um den Anspruch auf Fütterungskosten bei Rückgabe eines für krank
befundenen Pferdes zu substantiiren, genügt nicht die dem Ver-
käufer (als Eigenthümer) überkommene rechtliche Verpflichtung zur
Erhaltung der Sache. Vielmehr muß der Käufer näher Harlegen,
inwieweit die Erhaltungskosten nicht aus den Nutzungen der Sache
haben entnommen werden können. 262.
Die kürzern Verjährungsfristen wegen Gewährsmängeln finden auch
in dem Falle Anwendung, wenn der Geber der Sache sich vertrags-
mäßig verpflichtet hat, den etwa künftig sich herausstellenden Fehler
der Sache zu beseitigen. 264.
Inwiefern wird die Verjährung durch einen Proeeß unterbrochen,
in welchem der Kläger mit seiner Klage in angebrachter Art abge-
wiesen worden ist? 268. — Oertliche Anwendung der Gesetze über
die Verjährung, ebd. — Bona fides als Erforderniß der Klaaver-
jährung. 268 flg.
350. (294.
386. 408.)
353
Betrug des Verkäufers durch Verschweigung des Umstandes, daß er
die verkaufte Sache schon vorher an einen andern verkauft hat. 273.
Wer unbestellt zugesendete Waaren angenommen und weiter verkauft
hat, haftet dem Absender aus der nützlichen Verwendung für die
allgemein üblichen, angemessenen Preise derselben. Doch bleibt es
ihm überlassen, zu behaupten und zu beweisen, daß er bei dem Ver-
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. VH.