Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

11. Quellenregister über den siebenten Band dieses Archivs

Quellenregister über den siebenten Band dieses Archivs

Art. des

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.

1. 3. 271
3. (137,
142.)

4. (10. 11.
19.28. 29.)
4. 10. 271,
ZI

4. 271,
Ziff.1.273,
Abs. 3.

Ueber die Feststellung des Begriffs: Handelssache. Ist in Handels-
rechtssachen eine prorogatio fori statthaft? 397 flg.
Die Liquidation der Belohnung der Schiedsrichter ist nicht nach den
Gerichtskosten-Gesetzen abzumessen; auch ist eine analoge Anwen-
dung dieser Gesetze nicht zulässig, wofern .nicht das Compromiß
oder ein ausdrücklicher Vertrag dieses bestimmen. 152. — In dem
B er fahren vor Schiedsrichtern ist der Anspruch auf Erstattung
der dem eigenen Mandatar gezahlten Gebühren von dem Gegner
nicht nach den Grundsätzen, welche bei Processen vor den Gerichten
maßgebend sind, zu beurtheilen, ebdas. — Die Nullitätsklage gegen
ein schiedsrichterliches Urtheil, welches über einen persönlichen
Anspruch ergangen ist, ist stets in dem ordentlichen Gerichtsstände
des ursprünglichen Beklagten anzubringen. 155 flg.
Befugniß des Strafrichters zur selbstständigen Feststellung der kauf-
männischen Qualität und der Verpflichtung zur Führung von
Handelsbüchern und zur Ziehung der Bilanz. 157.
Zur Frage: Ob die Apotheker als Kaufleute zu behandeln sind, na-
mentlich hinsichtlich der Pflicht zur Eintragung ihrer Firmen u.s.w.
in das Handelsregister. 1 flg. 4 flg.
a) Metzger sind Kaufleute, 347. b) Zimmermeister sind den Kauf-
leuten beizuzählen. 347.

4.
4. 271.
4. (271,
Nr. 1.273.
276.)

16. 20. 21.
22.

20.(15.16.)

Appreteure sind Kaufleute im Sinne des Art. 4 des H.-G.-B. 414.
Klagen aus Handelsgeschäften gegen gewesene Kaufleute gehören nicht
vor die Handelsgerichte. 414.
Die Feststellung darüber, ob der Betrieb eines Gewerbes über den
Umfang des Handwerkes hinausgehe und dieses Handelsgeschäfte
zum Gegenstände habe, ist nicht unbedingt auf den Nachweis des
jährlichen Betriebes im Ganzen beschränkt. Sie kann möglicher-
weise auch bereits auf Grund einzelner Fälle erfolgen. 160.
Wer in Gesellschaft der übrigen Miterben unter Bezeichnung des Erb-
schaftsverhällnisfes in der Firma das Handelsgewerbe des Erb-
lassers betrieben hat, kann nach Ausscheidung aus der Gesellschaft
in die Firma, unter welcher er eine schon früher abgesondert be-
sessene Fabrik weiter betreibt, gleichfalls einen das Erbschaftsver-
hältniß andeutenden Zusatz aufnehmen. 130.
Die Strafbarkeit falscher Waarenbezeichungen ist nicht dadurch be-

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