Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

448 Handclsr, Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

drücklichen oder stillschweigenden Erklärung derselben, des Vorgefalle-
nen ohnerachtet die Schienen dem Kläger abgeben zu wollen, bedurft
haben. Möchte man nun diesen Act, wäre er wirklich erfolgt, als
einen Verzicht auf die aus dem Verzüge erlangten Rechte oder als
Abschluß eines neuen Kaufvertrags aufzufassen haben, in keinem
von beiden Fällen war der Cassirer der beklagten Gesellschaft der-
jenige, welcher diese Disposition zu treffen hatte: er war hierzu eben-
sowenig berechtigt, wie er zu einem über sonstiges Eigenthum der
Compagnie von ihm abzuschließenden Verkaufsgeschäfte befugt ge-
wesen wäre, und Kläger selbst hat, daß er recht wohl gewußt habe,
mit wem er eigentlich zu verhandeln gehabt hätte, deutlich dadurch
bewiesen, daß er, wie schon seine Ehefrau am 23. März gethan hatte
so auch selbst am 28. März sich unmittelbar an das Directorium
wendete. Was er dießfalls Blt.— bemerkt hat, ist unbeachtlich.
Denn bereits bei seiner Rückkehr aus der Schweiz hatte er den Brief
der Beklagten vom 18. März vorgefunden und wußte, daß das Di-
rectorium nach Ablauf der inzwischen bereits verstrichenen Frist sich
nicht weiter an den Handel gebunden erachten würde. Er wußte also
auch bereits damals, daß er eine Rücknahme dieser Erklärung nur
von dem Directorium zu erwarten habe. —
Weiter ist
4) noch folgende Erwägung hervorzuheben. In der Annahme
der Zahlung der 1500 Thlr. würde in dem für den Kläger günstig-
sten Falle eine stillschweigende Erklärung der Verkäufer zu
finden sein, ungeachtet der Correspondenz vom IO. und 18. März die
Schienen dem Kläger noch ablaffen zu wollen. Stillschweigende
Erklärungen können aber bekanntlich nur in solchen Handlungen ge-
funden werden, welche nach den Regeln des vernünftigen Denkens
eine andere Auffassung nicht zulassen als die: es sei der Handelnde
bei seinem Gebühren nicht blos von der Absicht, die von ihm vor-
genommene Handlung auszuführen, sondern auch überdieß von einer
weiteren, äußerlich nicht von ihm kund gegebenen Willensmeinung
geleitet worden.
Savigny, System, Bd. III, S. 245.
Eben deßhalb bedarf es für den Richter, der eine derartige still-
schweigende Erklärung anerkennen soll, der genauen Kenntniß der
ganzen Situation, in welcher die Auslassungen oder Handlungen, aus

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