Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

440 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.
dieselben aber in Anwendung der für dergleichen Fälle in § 75 des
Executionsgesetzes vom 28. Februar 1838 gegebenen Vorschriften
sich nicht entbrechen könnten; demzufolge werde der Umfang der
Kaufsobjecte durch Vorlegung eines auf Erfordern eidlich zu be-
stärkenden Verzeichnisses der einschlagenden alten Eisenbahnschienen
wenigstens dann festzustellen sein, wenn die Beklagten die Abminde-
rung der Kaufsobjecte unter die von dem Kläger an erster Stelle
Blt.— geforderte Quantität in Anspruch nehmen sollten;
2.
an sich und zunächst von der Frage, ob ein Verzicht auf die dieß-
fallsigen Rechte anzunehmen sei, abgesehen, stelle sich nach den acten-
mäßig vorliegenden Thatsachen der mittelst Brieses vom 26. März
1864 von dem beklagten Directorium ausgesprochene Rücktritt von
dem Vertrage als vollkommen gerechtfertigt und den Vorschriften
der Art. 354 u. 356 des allg. deutschen H.-G.-B. wohl entsprechend
dar, da
а.
Beklagte nach Ausweis der Klagbeifuge A Blt.— schon unter dem
14. Januar 1864 in Uebereinstimmung mit der Zuschrift vom 7. ge-
dachten Monats (Blt.—) gegen den Kläger den bestimmten Wunsch
ausgesprochen, daß die Abnahme ohne weiteren Verzug erfolgen
möge, weiter
б.
dem Kläger mittelst Zuschrift vom 10. März 1864 Blt.— von dem
Beklagten kund gethan worden,
daß, da zur längeren Aufbewahrung dieser Schienen es
nicht nur an Raum gebreche, sondern auch deren Getrennt-
haltung von anderen Schienen ferner nicht thunlich sei,
seiten des beklagten Directoriums erwartet werde, daß
Kläger die Abnahme nunmehr ohne Verzug bewirke —
indem dasselbe entgegengesetzten Falles sich genöthigt sehen
werde, über die Schienen anderweit zu verfügen,
C.
hiernächst das Schreiben vom 18. März 1864 Blt.— den Kläger
benachrichtigt habe,
daß, wenn derselbe die Abnahme der ihm zugeschlagenen
alten Schienen sowie Zahlung nicht bis spätestens den

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