Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

434 HandelSr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

zu verkennen, wie sie denn auch von den vorigen Instanzen nicht in
Zweifel gezogen werden, allein sie sind nicht geeignet, im vorliegenden
Falle Einfluß zu äußern. In diesem hängt vielmehr die Entscheidung
von der Frage ab:
ob nach den vorliegenden factischen Verhältnissen anzuneh-
men sei, daß Hg. von Klägern zur Empfangnahme der
fraglichen Zahlung beauftragt gewesen und mithin die Vor-
schrift im zweiten Abschnitte des 58. Artikels des Handels-
gesetzbuchs Platz ergreife, wonach auch auf bloße Hand-
lungsgehülfen die Bestimmungen über Handlungsbevoll-
mächtigte (Art. 47. 48) dann Anwendung zu finden haben,
wenn sie vom Principale zu Rechtsgeschäften in dessen Han-
delsgewerbe beauftragt werden?
Diese Frage zu bejahen, hat man aber auch in gegenwärtiger
Instanz kein Bedenken tragen können.
Es ist richtig, daß Beklagte sich nicht auf eine dem Commis
Hg. von Klägern ausdrücklich ertheilte Ermächtigung zur Empfang-
nahme von Zahlungen für sein Geschäft überhaupt oder der in Rede
stehenden Zahlung insbesondere bezogen haben, aber damit allein ist
für den Kläger noch nichts gewonnen, da, wie die vorige Instanz
Blt.— ganz richtig bemerkt und dargelegt hat, ein Mandat auch auf
andereWeise, als durch ausdrückliche Worte ertheilt werden kann,
und die Grundsätze des gemeinen Rechts von dem stillschweigenden
— aus Thatsachen zu folgernden — Mandate durch das Handelsge-
setzbuch nicht für aufgehoben angesehen werden können. Im gegen-
wärtigen Falle ergeben sich nun aber aus den factischen Verhältnissen
hinreichende Gründe, um das Vorhandensein einer solchen stillschwei-
genden Ermächtigung des rc. Hg. mit Sicherheit annehmen zu kön-
nen, und man hat dasjenige, was in dieser Beziehung bereits von
beiden vorigen Instanzen überzeugend ausgeführt worden, durch Klä-
gers Vorbringen keineswegs für entkräftet zu erachten vermocht.
Ob die äußere Einrichtung des klägerischen Geschäftslocals
gerade so ist, wie Beklagte Blt.— solche beschrieben haben, kann da-
hin gestellt bleiben, daher auch die Frage, ob Kläger dieser Anfüh-
rungen für geständig zu erachten sei, auf sich beruhen. Es genügt,
daß das Local, wo der Beklagten Markthelfer die fragliche Zahlung

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer