426 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.
Princip nicht aufgehoben werden sollen. In dieser, beziehentlich be-
schränkenden Weise wird der Art. 50 von
Th öl a. a. O. § 31a. Note a. am Ende, S. 177,
aufgefaßt. Es findet auch dieseAnsicht in den Conserenzverhandlungen
ausdrückliche Bestätigung. Denn die Erwähnung der Comptoire
in dem betreffenden Artikel, welche von einer Seite für wünschens-
Werth erachtet wurde, ist zwar abgelehnt worden. Es ist dieß aber
ausgesprochenermaßen eben deßhalb geschehen, weil man einverstanden
gewesen ist,
daß durch die Bestimmungen dieses Artikels der Frage,
was hinsichtlich der in Comptoirs vorkommenden Ge-
schäfte Rechtens sei, in keiner Weise präjudicirt werden
solle, vielmehr diese Frage hier ganz unberührt bleibe, da
der Artikel sich nur auf offene Detailgeschäfte erstrecke.
Bergt. Conferenzprotocolle a. a. O.
Die Entscheidung der hiernach offen gehaltenen Frage in der
obgedachten, dem Beklagten günstigen Weise entspricht auch den
sonstigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
Nach Art. 47 erstreckt sich die Vollmacht eines Handlungs-
bevollmächtigten auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche
der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung
derartiger Geschäfte — wie die sind, ans welche sich die Vollmacht
speciell bezieht — mit sich bringt. Selbstverständlich kann die Art
der Vollmachtsertheilung eine verschiedene sein. Sie ist nicht an
schriftliche und ausdrückliche Erklärung gebunden. So liegt aller-
dings in der Erklärung über die Bestimmung der einzelnen Handels-
localitäten zugleich eine factische Erklärung über die Vollmacht der
darin angestellten Personen. Schon die Aufschrift über dem be-
treffenden Locale genügt, um in dieser Hinsicht Rückschlüsse auf die
Ermächtigung der darin Angestellten zu machen.
Vergl. von Hahn, Commentar znm H.-G.-B., S. 137.
Im gegenwärtigen Falle kann nach den obigen tatsächlichen
Feststellungen kein Zweifel darüber obwalten, daß die Localität, in
welcher nach der Beklagten Anführen die Zahlung bewirkt worden
sein soll, nach der äußerlich erkennbaren, ihr vom Kläger gegebenen
Bestimmung zur Entgegennahme von geschäftlichen Zahlungen ge-
dient hat und hat dienen sollen. Schon der kaufmännische Begriff